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Mittwoch, den 22. Mai 2013

Ungleichwertige Präzedenzfälle  

Unzurechnungsfähigkeit im Zeichen der Zeit
TT - Washington.   Ein ehemaliger Polizist mit einer Vielzahl psychischer Probleme erschoß 1993 seine Freundin. Während des Strafprozesses erhob er den Entschuldigungsgrund einer besonderen Form der Unzurechnungsfähigkeit. Diminished Capacity war von 1978 bis 2001 ein in Michigan von einzelstaatlichen Präzedenzfällen akzeptierter Entschuldigungsgrund. Die Jury sah dies jedoch anders und sprach Burt Lancaster 1994 des Mordes schuldig. Als der Prozess schließlich neu aufgerollt wurde, hatte der Oberste Gerichtshof von Michigan die Existenz der Diminished Capacity abgelehnt. Der Mann scheiterte im Wiederaufnahmeverfahren, dem Retrial, erneut mit seiner Berufung auf Unverantwortlichkeit für sein Handeln, obwohl die Rechtsfigur zur Tatzeit unstreitig existierte. Darauf begehrte Lancaster einen Federal Habeas, eine bundesrechtliche Haftverschonung, wegen der Verletzung seiner Rechte durch das einzelstaatliche Gericht.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 20. Mai 2013 in Washington, DC in Metrish, Warden v. Lancaster, dass Lancaster kein Recht auf einen Habeas Corpus hat, da nur höchstrichterliche Rechtssprechung Bindungswirkung oder einen Vertrauenstatbestand schafft. Niederrangige Präzedenzfälle, egal wie zahlreich ergangen, stehen stets unter diesem Vorbehalt.

Der begehrte Habeas Relief ist ähnlich wie ein Mandamus ein Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, niederrangige Entscheidungen verwerfen zu lassen, da elementare Rechte verletzt wurden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.