Kostenerstattung in den USA
CK • Washington. Nach der American Rule of Costs trägt jede Prozesspartei ihre eigenen Kosten, weiß der Leser des German American Law Journal. Doch gibt es gesetzliche Ausnahmen, die in der Regel dem Gericht eine Erstattung ins Ermessen stellen. Eine kurze und klare Ermessensdarlegung verlangt der Supreme Court in Washington, DC.
Diese Vorgabe ist mittlerweile durch weitere Rechtsprechung konkretisiert worden. An der Westküste verlangt beispielsweise das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco die Beachtung von 12 Faktoren. Auf diese Erstattungsfaktoren darf das Gericht nicht pauschal Bezug nehmen, erklärt eine lesenswerte Revisionsbegründung dieses Gerichts am 3. Februar 2014 im Fall Rick Carter v. Caleb Brett LLC.
Der Leser weiß auch, dass die Entscheidungen dieses Gerichts einflußreich sind, doch nicht außerhalb des neunten Bezirks binden. Zudem berücksichtigt er, dass neben der Bundesgerichtsbarkeit auch die einzelnen Staaten der USA jeweils eigene Prozessordnungen haben, die den Bund nichts angehen. Auf jeden Einzelfall ist daher diese nützliche Darstellung der Kostenerstattung in den USA nur mit äußerster Vorsicht anzuwenden.
Diese Vorgabe ist mittlerweile durch weitere Rechtsprechung konkretisiert worden. An der Westküste verlangt beispielsweise das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco die Beachtung von 12 Faktoren. Auf diese Erstattungsfaktoren darf das Gericht nicht pauschal Bezug nehmen, erklärt eine lesenswerte Revisionsbegründung dieses Gerichts am 3. Februar 2014 im Fall Rick Carter v. Caleb Brett LLC.
Der Leser weiß auch, dass die Entscheidungen dieses Gerichts einflußreich sind, doch nicht außerhalb des neunten Bezirks binden. Zudem berücksichtigt er, dass neben der Bundesgerichtsbarkeit auch die einzelnen Staaten der USA jeweils eigene Prozessordnungen haben, die den Bund nichts angehen. Auf jeden Einzelfall ist daher diese nützliche Darstellung der Kostenerstattung in den USA nur mit äußerster Vorsicht anzuwenden.