Am 8. Juni 2015 legte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirk das Gesetz gründlicher aus und ignorierte den untergerichtlich behaupteten Anspruch auf Schadensersatz nach dem einzelstaatlichen Gesetz gegen solche Anrufe, weil die Kläger ihn in der Revision nicht verfolgten. Das Revisionsgericht zog die Rechtsgeschichte des Bundesgesetzes heran, um festzustellen, dass der Kongress schon den Akt der Anbahnung eines Werbeanrufs sanktionieren wollte.
Der Inhalt des Anrufs spielt bei der Beurteilung einer Verletzung eine Rolle, doch darf die Anwendung des Gesetzes nicht davon abhängen, ob der geschützte Verbraucher diesen Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Der als Umfrage getarnte Werbeanruf ging an mehr als vier Millionen Rufnummern und muss nun im Untergericht weiter geprüft werden - auch mit Blick auf die Rolle des Gouverneurs, die das Untergericht ignoriert hatte.
Insgesamt ist interessant, dass Fälle nach dem TCPA wie auch Faxspam-Gesetzen nun in die Revisionsebene schwappen. Dabei existieren diese Schutzgesetze schon seit Jahrzehnten. Der neue Trend resultiert wahrscheinlich aus der Weiterentwicklung der Vermarktungsstrategien und der Maskierung dieser Kommunikationsmethoden. Teilweise sind sie erfolgreich, wie kürzlich in Sandusky Wellness Center, LLC v. Medco Health Solutions, Inc., siehe Verfolgungsmissbrauch von Faxspam.