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Mittwoch, den 05. Aug. 2015

Dank Zustellungsdefekt verlängerte Verjährung  

.   Gesellschaften benö­tigen einen Zustellungs­bevoll­mächtig­ten, den Registered Agent, der Klagen annimmt. In Barner v. Thompson/Center Arms Co. Inc. erfolg­te die Zustel­lung kurz vor Ablauf der Ver­jährung an einen R.A., der die voll­zogene Zustel­lung bestä­tigte, doch war er nicht der R.A. der beklag­ten Waffen­herstel­ler, die darauf­hin erfolgreich die Abwei­sung der Klage anstreb­ten. Am 4. August 2015 erhiel­ten die Kläger eine Frist­verlän­gerung von einem Jahr zuge­billigt.

Die Moral der Geschichte ist einfach: Manche Sta­aten gewähren eine Frist­verlän­gerung und erneute Zustel­lung, an die man nach einem Fehler den­ken sollte. Die Fakten sind kompli­zierter als die Moral, doch inter­essant. Nach­dem die Kläger vom Fehler erfuh­ren, stellten sie schnellst­möglich - und wie sich nun erwies - hei­lend zu.

Die beiden beklag­ten Unter­nehmen, eine Corporation und eine LLC, ver­schmol­zen kurz vor dem ersten Zustel­lungsver­such in einem Merger. Des­halb musste das Bundes­berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in At­lanta auch das Recht des Gesell­schafts­gründungs­staates New Hamp­shire prüfen. Da dieses bei einer Verschmel­zung den Unter­gang eines Unter­nehmens bestimmt, konnte die hei­lende Zustel­lung ihre Wirkung nur für die über­lebende Firma ent­falten.

Die Entscheidung des United States Court of the Eleventh Circuit löst auch das Rät­sel des Zusammen­spiels von Bundes- und einzel­staat­lichen Gerichten. Der Prozess begann im Einzel­staat. Die Beklag­ten ließen ihn ans Bundes­gericht verweisen. Das Bundes­gericht hatte sich trotz seiner eigenen Zustel­lungsord­nung an der Ordnung des Sta­ates zu orien­tieren, welches die Hei­lung in der Sonder­frist ermög­licht, entschied die Revision.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.