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Sonntag, den 27. März 2016

Patent vorgegaukelt: Schadensersatz im Franchise  

.   In The Original Brooklyn Water Bagel Co. Inc. v. Bersin Bagel Group LLC hatte ein Gebäck­franchise­anbieter ein Patent auf ein Wasser­imitat aus New York vorge­gaukelt, bis ihm ein Vergleich mit dem Bund als Pa­tent­aufsicht den Riegel vorschob und ihn zum Schadens­ersatz an den Staat sowie zur Unter­lassung verpflich­tete. Ein Franchise­nehmer verklagte ihn nun wegen Franchise­betrugs, und der Anbieter rügte, der rechts­kräftige Vergleich ver­biete nach dem res judicata-Grundsatz einen weiteren Prozess.

In Atlanta entschied am 25. März 2016 das Bundesberufungs­gericht des elften Bezirks der USA gegen ihn. Da die eine Klage im Bundes­gericht, die weitere im einzel­staat­lichen Gericht von Florida erhoben wurde, musste das Gericht die Anwend­barkeit des Anti-Injunction Act prüfen. Nach diesem Gesetz sollte das Bundes­gericht auf Antrag des Patentver­letzers dem Franchise­nehmer die Klage verbieten und dem Staats­gericht die Zuständig­keit entziehen. Der Vergleich bezweckte die Erledigung aller patent­rechtlichen Ansprüche.

Der Anti-Injunction Act verlangt von Bundes­gerichten Respekt gegenüber den einzel­staat­lichen Gerichten, erklärte die Revision. Hier betrifft sie die Rechts­krafter­streckung des Vergleichs. Nach dem einzel­staat­lichen Recht liege keine res judicata vor, da sich Parteien, Sachverhalt und Rechts­fragen anders als im ersten Verfahren darstellen. Ein­deutig gehe es hier nicht um Patent­recht, sondern Täuschung im Franchise.

Die 16-seitige Entscheidungsbegründung erörtert lehr­reich diese Merkmale im Rahmen der parallelen Gerichts­barkei­ten in den USA und paral­leler Verfah­ren mit unter­schied­lichen Anspruchs­grund­lagen, Sachverhalten und Parteien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.