Softwarelizenz für 50 von 700 genutzt: Nutzungsverbot?
CK • Washington. Ein Softwarehaus vergab eine Lizenz für 50 Nutzer, die auf 54 aufgestockt und danach mit einer weiteren Programmlizenz für 18 Standorte gebündelt wurde. Zwei Jahre später entdeckte es, dass der Lizenznehmer über 700 Mitarbeiter die Software nutzen ließ und mittlerweile 200 Standorte hat. Es vermutete, dass seine Programme rechtswidrig genutzt würden und beantragte eine einstweilige Verbotsverfügung gegen den Kunden.
In Pulse Systems, Inc. v. SleepMed Incorporated erklärte das Bundesgericht für Kansas am 2. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine Injunction. Die Verfügung ist ein Rechtsmittel des Equity-Rechts, und Equity ist unanwendbar, wenn das Common Law eine Abhilfe bietet. Das Vertragsrecht des Common Law sieht Schadensersatz vor. Das Softwarehaus meinte, ihm drohe wegen Diebstahls geistigen Eigentums ein irreparabler Schaden, der den vertraglichen Schadensersatz übersteige.
Der United States District Court for the District of Kansas war nicht überzeugt, dass irreparabler Schaden zu erwarten sei. Der gegenwärtige Vertragszustand könne beibehalten werden, zumal sich die Parteien ihm gegenüber verpflichtet hätten, an der Ermittlung der die Lizenzen überschreitenden Nutzung mitzuwirken, um den Schaden festzustellen.
Die Untersagung der Nutzung würde dem Anbieter keinen Nutzen bringen, während sie dem Kunden im Gesundheitswesen und möglicherweise der Allgemeinheit einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügen würde. Sein Ermessen übte das Bundesgericht daher zugunsten des Lizenznehmers aus.
In Pulse Systems, Inc. v. SleepMed Incorporated erklärte das Bundesgericht für Kansas am 2. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine Injunction. Die Verfügung ist ein Rechtsmittel des Equity-Rechts, und Equity ist unanwendbar, wenn das Common Law eine Abhilfe bietet. Das Vertragsrecht des Common Law sieht Schadensersatz vor. Das Softwarehaus meinte, ihm drohe wegen Diebstahls geistigen Eigentums ein irreparabler Schaden, der den vertraglichen Schadensersatz übersteige.
Der United States District Court for the District of Kansas war nicht überzeugt, dass irreparabler Schaden zu erwarten sei. Der gegenwärtige Vertragszustand könne beibehalten werden, zumal sich die Parteien ihm gegenüber verpflichtet hätten, an der Ermittlung der die Lizenzen überschreitenden Nutzung mitzuwirken, um den Schaden festzustellen.
Die Untersagung der Nutzung würde dem Anbieter keinen Nutzen bringen, während sie dem Kunden im Gesundheitswesen und möglicherweise der Allgemeinheit einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügen würde. Sein Ermessen übte das Bundesgericht daher zugunsten des Lizenznehmers aus.