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Montag, den 06. Juni 2016

Softwarelizenz für 50 von 700 genutzt: Nutzungsverbot?  

.   Ein Softwarehaus vergab eine Lizenz für 50 Nutzer, die auf 54 aufgestockt und danach mit einer weiteren Programmlizenz für 18 Standorte gebündelt wurde. Zwei Jahre später entdeckte es, dass der Li­zenz­nehmer über 700 Mitarbeiter die Software nutzen ließ und mittlerweile 200 Standorte hat. Es vermutete, dass seine Programme rechtswidrig genutzt wür­den und beantragte eine einstweilige Verbotsverfügung gegen den Kunden.

In Pulse Systems, Inc. v. SleepMed Incorporated erklärte das Bundesgericht für Kansas am 2. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine Injunction. Die Ver­fügung ist ein Rechtsmittel des Equity-Rechts, und Equity ist unanwend­bar, wenn das Common Law eine Abhilfe bietet. Das Vertragsrecht des Com­mon Law sieht Scha­densersatz vor. Das Softwarehaus meinte, ihm dro­he we­gen Diebstahls gei­sti­gen Eigentums ein irreparabler Schaden, der den vertrag­li­chen Schadens­er­satz über­stei­ge.

Der United States District Court for the District of Kansas war nicht überzeugt, dass irreparabler Schaden zu erwarten sei. Der gegenwärtige Vertragszustand könne beibehalten werden, zumal sich die Parteien ihm gegenüber ver­pflich­tet hätten, an der Ermittlung der die Lizenzen überschreitenden Nutzung mit­zu­wir­ken, um den Schaden festzustellen.

Die Untersagung der Nutzung würde dem Anbieter keinen Nutzen bringen, wäh­rend sie dem Kunden im Gesundheitswesen und möglicherweise der All­ge­mein­heit einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden zu­fü­gen würde. Sein Ermessen übte das Bundesgericht daher zugunsten des Li­zenz­neh­mers aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.