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Montag, den 18. Juli 2016

Gefährlicher Partnerbegriff - Vermittler verliert  

.   Für eine Finanzierungsbeschaffung sowie das Beibringen eines Strategic Partner verlangte ein Vermittler seinen Lohn und verlor in der Revision in Team Systems International LLC v. Haozous am 15. Juli 2016. In Denver erkannte das Bundesberufungsgericht den Unterschied zwi­schen einer - hier nicht vertraglich definierten - Finanzierung für gewerb­li­che Bauprojekte, die dem Vermittler nicht gelang, und der ihm gelun­ge­nen Beschaffung eines Payment and Performance Bonds.

Finanzierung bedeutet Finanzmittel, während ein Bond lediglich über eine Versicherung die Zahlung und Leistung garantiert, erklärte das Gericht. Dann wandte es sich dem Begriff Strategic Partner zu. Man sollte im transatlanti­schen Verkehr wissen, dass der Begriff Partner gefährlich ist, weil er eine - sofern nicht anders geregelt - zu gleichen Teilen bestehende Beteiligung an einem gemeinsamen Unterfangen bedeutet, das formell wie eine OHG ein­ge­tra­gen sein oder auch formlos nach Common Law bestehen kann. Wer sein Gegenüber Partner nennt, haftet ihm auch so. Das führt zu vermeidbaren Überraschungen wie Auseinandersetzungsansprüchen.

Hier untersuchte das Gericht den vertraglich undefinierten Begriff Strategic Partner. Das Untergericht hatte sich auf Internetdefinitionen des Begriffs ge­stützt, was der Vermittler rügte, doch die Revision ließ keine Neuinter­pre­ta­ti­on zu, die auf eine langfristige Verpflichtung von zwei Parteien zu einer Al­li­anz oder das Vorstellen eines Dritten für ein Projekt hinausliefe. Daher erhält er weder für die Beschaffung der Versicherungsdeckung noch des Dritten, den das Gericht nicht als Strategic Partner ansieht, eine Vergütung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.