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Samstag, den 24. Sept. 2016

Keine Haftungsbefreiung für Affiliate-Webwerbung  

.   ISPs genießen eine Haftungs­immuni­tät nach §230 Com­mu­ni­cations De­cency Act für durch­ge­lei­te­te Daten, aber gilt das auch für Fir­men, die täu­schen­de Wer­bung im Affiliate-System schalten? In FTC v. Lead­Click LLC geht es um diese Haftungs­befreiung ebenso wie Ver­letzun­gen der Ver­brau­cher­schutz­gesetze und die Durch­griffs­haftung einer Mutter­gesellschaft. Das Ver­braucher­schutzamt Fe­de­ral Tra­de Commission, in Washington, DC, ging mit einem einzelstaat­lichen Amt gegen ein Unter­nehmen vor, das Gewichts­abnah­men versprach, sowie seine Mutter­gesell­schaft und Affi­lia­te-Unter­nehmen.

Das Untergericht bestätigte das Amt in der Verbotsfest­stellung nach dem Fe­de­ral Trade Commission Act in 15 USC §45(a)(1) und dem Connecticut Unfair Tra­de Prac­ti­ces Act und wies die Ein­rede der Haftungs­immu­nität ab. Es er­streck­te die Wir­kung des Urteils auf die Mutter­gesell­schaft des Unter­nehmens, das über das In­ter­net die Ver­brau­cher an­sprach. Am 23. Sep­tember 2016 ver­fass­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in New York City seine le­sens­werte Be­grün­dung von 50 Seiten Länge.

Die Revision hob die Durchgriffshaftung auf und bestätig­te im Üb­rigen das Ur­teil. Wäh­rend das Unter­gericht die Mut­ter zur Gewinn­heraus­gabe verur­teilte, wurde dies nun annul­liert. Das Gericht stellt einen Affi­liate-Marke­ting-Ver­bund samt sei­nen Me­thoden dar, die die Haupt­beklagten mit ihrer Tracking Software verwal­tete. Ein Affiliate-Kunde bot die Gewichts­abnahme an, kontra­hierte mit ihr für eine Click-Gebühr ab $35 und wurde ihr Top Customer. Eini­ge Af­fi­liates ent­wickel­ten irre­füh­rende In­halte, für die Haupt­be­klagte nun haften muss.


Samstag, den 24. Sept. 2016

Ballspielbund v. Spielervertreter im Schiedsgericht  

.   Der US-Fußballverband lehnte die Forderung seiner Spie­ler ab, bei Werbung mit weniger als sechs Spielern deren Zustimmung ein­zu­ho­len. Die Spielergewerkschaft rief das Schiedsgericht an und gewann, ob­wohl der Ver­trag zwischen beiden diese Frage nicht regelt und die Ent­schei­dungs­be­fug­nis des Schiedsrichters drastisch einschränkt. Die Schieds­klausel verb­ie­tet ihm Vertrags­er­gän­zung und Lücken­füllung.

Der Arbitrator sprach von Schweigen und Auslegungsbedarf des Vertrags und be­stimm­te, dass die Zahl sechs der bisherigen Praxis der Parteien entspricht und wei­ter­hin zu respektieren ist. Das Bundesgericht erkannte den Schieds­spruch, Award, trotz Bedenken zur Vollstreckung an, weil es das vom Supreme Court in Washington, DC, ausgerufene Primat der Schiedsgerichtsbarkeit, Ar­bi­tra­tion, respektiert. Der Verband ging in die Revision und gewann am 22. Sep­tem­ber 2016.

In Chicago prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks den Fall U.S. Soccer Federation v. U.S. National Soccer Team Players Assocation und die Schieds­klau­sel sowie die bisherige Praxis der Parteien. Es urteilte mit einer heu­te sel­te­nen Entscheidung und ausführlichen Begründung, dass der Schieds­rich­ter seine Kom­pe­tenz überstrapaziert hatte, statt die strikten Ver­trags­vor­ga­ben zu befolgen. Das Urteil dieses einflussreichen Gerichts setzt ein neues Zei­chen in der Anfechtungspraxis von Schiedssprüchen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.