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Sonntag, den 06. Nov. 2016

Beklagter Staat: Gericht respektiert das Ausland  

.   In Bolivarian Republic of Venezuela v. Helmerich & Payne Int'l Drilling Co. hörte der Supreme Court of the United States in Washington, DC am 2. November 2016 die Plädoyers der Parteien sowie der US-Bundes als Ver­tei­diger der internationalen Beziehungen der USA. Sowohl das Wort­pro­to­koll als auch die Tondatei sind nun veröffentlicht. Der Termin be­traf den For­eign So­ve­reign Im­mu­ni­ties Act, der die sachliche Zuständigkeit der US-Ge­rich­te bei Kla­gen ge­gen aus­län­dische Staaten regelt.

Nach dem FSIA soll entsprechend den Grundsätzen des Völkerrechts die Sou­ve­rä­ni­tät anderer Staaten auch vor Gericht respektiert werden. Daher stellt das Bun­des­ge­setz hohe Ansprüche an Klagen und Kläger. Die USA wollen ge­nau­so ungern wie je­der andere Staat vor Gerichte fremder Staaten gezerrt wer­den. Als ungerecht em­pfun­dene Urteile führen zu diplomatischen Kom­pli­ka­tio­nen. Als ein US-Ge­richt mit einer Versäumnisverfügung Russland zu einer Straf­zah­lung von $50.000 pro Tag zwingen wollte, konterten die Russen spie­gel­bild­lich vor ihren eigenen Ge­rich­ten gegen die USA.

Der Venezuela-Fall betrifft die enge Frage, ob bei einer klagebehaupteten Ent­eig­nung un­ter Ver­letzung des Völkerrechts vom Eingangsgericht die Frage des be­strit­tenen Eigentums bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu klä­ren ist, oder ob zuerst die sachliche Zuständigkeit ohne diese Frage bejaht wer­den darf, um im anschließenden Hauptverfahren Eigentum, Enteignung und Ent­schä­di­gung zu un­ter­suchen.

Die Verhandlung konzentriert sich auf die Bedeutung der Worte at issue in der FSIA-Immunitätsausnahme für völkerrechtsverletzende Enteignungen sowie ihre praktische Umsetzung in den Prozessregeln 12(b)(6) und 12(b)(1) der Fe­de­ral Rules of Civil Procedure. Der Termin verlief wie üblich wie eine münd­li­che Prü­fung mit zahlreichen Einwürfen aus der gegenwärtig nur acht­köp­fi­gen Rich­ter­schaft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.