×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 10. Jan. 2018

LLC kann Bank-Subpoena nicht mit Datenschutz abwehren

 
.   Die Antragstellerin in Bean LLC v. John Doe Bank verfasste das Trump Dossier über Trumps Beziehungen zu Russland und die russische Einmischung in die US-Wahl 2016. Sie rügt eine Unterlagenvorlagepflicht ihrer Bank an den Kongressuntersuchungsausschuss aufgrund einer Sub­poena. Ne­ben anderen Rügen behauptet sie einen Finanzdatenschutz nach dem Gramm Leach Bliley-Gesetz, einer Bankreform auf Bundesebene, die einen Ver­brau­cher­da­ten­schutz einführte.

Das Bundesgericht der Hauptstadt verfasste eine ausführliche Begründung zur Ablehnung des Antrags auf eine Verbotsverfügung, die der Bank die Heraus­gabe von Bankdaten an den Untersuchungsausschuss untersagen sollte. Als Limited Liability Company ist die auch als Fusion GPS bekannte Antragstellerin kein Ver­braucher, folgerte das Gericht nach seiner Prüfung am 4. Januar 2018. Deshalb kann kein Datenschutz zugunsten der Bankkundin gegen den Kongress greifen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER