• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 28. April 2018

Hundetüten mit Marke: Verletzung ohne Markeneignung  

.   Merkwürdig wirkt der Revisionsbeschluss in ZW USA Inc. v. PWD Systems LLC auf den ersten Blick, aber er ist sehr lesenswert, weil er die bei einer Markenverletzungsbehauptung abzuwägenden Faktoren über­sicht­lich ord­net und nachvollziehbar subsumiert. Zwei werbende Webseiten kon­kur­rie­ren­der Waren sind beispielsweise anders zu würdigen als die Dar­stel­lung von ne­ben­ein­ander im Regal plazierten Waren, erklärt er am 27. April 2018.

Zwischen den strittigen Marken für Hundekottüten, die sich von einer Halterung mit einem Griff trennen lassen, mit den Bezeichnungen ONEPUL und one-pull wird der Kunde nicht über die Herkunft verwirrt, wenn sie über eigene Web­sei­ten vertrieben werden. Eine Verletzung liegt nicht vor, findet das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA deshalb, und wendet sich der Frage der Gül­tig­kei­t der eingetragenen Marke zu.

Ist ONEPUL beschreibend und deshalb nicht eintragungsfähig? Oder ist die Mar­ke, wie das Bundesmarkenamt annahm, distinctive im Sinne von suggestive, ar­bi­tra­ry or fanciful? Diese Frage ordnet es als Tatsachenstreit ein, den das Un­ter­ge­richt nicht durch den Richter entscheiden durfte. Tatsachen gehören im US-Pro­zess vor die Geschworenen, wenn es nicht nur ein einziges Ergebnis ge­ben kann. Die untergerichtliche Einstufung der Marke ONEPUL als eintragungs­un­fähig wird daher aufgehoben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.