Die vom Kläger behauptete Verletzung des Copyright Act mit Schadensersatzfolge wurde nicht Gegenstand des Prozesses. Die Abweisung beruht auf der bindenden Schiedsklausel. Der Kongress als Gesetzgeber habe keine Präferenz für oder gegen das Schiedsverfahren ausgedrückt. Die Entscheidung blieb mithin urheberrechtlich neutral: Sie weist die Parteien ins richtige Forum. Keine obsiegt. Keine verdient eine Erstattung, erklärte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA.
Die vom Kläger behauptete Verletzung des Copyright Act mit Schadensersatzfolge wurde nicht Gegenstand des Prozesses. Die Abweisung beruht auf der bindenden Schiedsklausel. Der Kongress als Gesetzgeber habe keine Präferenz für oder gegen das Schiedsverfahren ausgedrückt. Die Entscheidung blieb mithin urheberrechtlich neutral: Sie weist die Parteien ins richtige Forum. Keine obsiegt. Keine verdient eine Erstattung, erklärte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA.
To make a claim for defamation under New York law, the plaintiff must allege "(1) a false statement that is (2) published to a third party (3) without privilege or authorization, and that (4) causes harm, unless the statement is one of the types of publications actionable regardless of harm." Elias v. Rolling Stone LLC, 872 F.3d 97, 104 (2d Cir. 2017).Der Schaden wird vermutet und muss nicht bewiesen werden, wenn der Beruf betroffen ist: Trade, Business or Profession. Die neuartige Frage, ob die Vermutung auch bei Studenten greift, beantwortet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nicht, weil das erste Merkmal nicht vorliegt: Eine Aussage ist nicht falsch, wenn sie wahr ist. Die Studentin verwickelte sich bewiesenermaßen in den Unterricht störende Monologe und Halluzinationen, die ihre Entfernung aus dem Unterricht rechtfertigten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.