• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 27. Mai 2018

Zwei Strafen für einen Lobbymeldepflichtverstoß  

.   Wie muss das Gericht die Anklage gegen Trumps Wahl­kampf­manager beurteilen, die mit demselben Sachverhalt, der Unterlassung einer er­forderlichen Lobbymeldung, die gleichzeitig eine verbotene Falsch­er­klärung ge­genüber Bundesbeamten darstellt, zu zwei Verurteilungen führen kann? Der Beschuldigte ficht die Anklage wegen der Verletzung des Double Jeopardy-Ver­bots an. In United States of America v. Manafort entschied das Gericht am 25. Mai 2018.

Das Bundesgericht der Hauptstadt stellte fest, dass das verfassungsgarantierte Ne bis in idem-Verbot der Double Jeopardy üblicherweise eine Neuanklage nach einem Freispruch verbietet. In der Anklage hingegen darf derselbe Sach­verhalt für zwei Gesetzesverletzungen herangezogen werden - hier nach dem Foreign Agents Registration Act, 22 USC §§ 612, 618(a)(2), 18 USC §§ 2, 3551, sowie nach 18 U.S.C. § 1001(a).

Die doppelte Verurteilung kann also folgen. Nach dem Schuldspruch der Ge­schwo­renen muss der Richter die doppelte Bestrafung vermeiden, indem er bei­spiels­weise eine Verurteilung aufhebt, erklärte Bundesrichterin Amy Ber­man Jackson mit zahlreichen Nachweisen aus dem Fallrecht. Wichtig ist, dass die Ju­ry durch eine vorsichtige Einweisung in die Rechtsgrundsätze die Sy­ste­matik ver­stehen kann und nicht eigenmächtig einen Anklagepunkt schlicht ignoriert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.