Vergleich nach Flugzeugabsturz verbietet Verfilmung
CK • Washington. Aus einem Vergleich zwischen Privaten kann ein Filmproduzent keinen Grundrechtsanspruch auf Presse- oder Kunstfreiheit herleiten, denn das Grundrecht bestehe nur im Verhältnis zum Staat. Wenn im Prozess ein Filmverbot aufgrund Vertrags beantragt wird, sei dem staatlichen Gericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Im Prozess zwischen Mitgliedern und Erben einer abgestürzten Band und einem Filmhersteller, Ronnie Van Zant Inc. v. Artimus Pyle, folgten diese Erkenntnisse am 10. Oktober 2018. Der gerichtlich genehmigte Vergleich besagt:
Each of the Individual Defendants … shall have the right to exploit his … own respective life story in any manner or medium, including … [a] motion picture[]. … In such connection, each of the foregoing shall have the right to refer to "Lynyrd Skynyrd" and related matters and to describe and portray his experience(s) with "Lynyrd Skynyrd;" provided that no such exploitation of life story rights is authorized which purports to be a history of the "Lynyrd Skynyrd" band, as opposed to the life story of the applicable individual. AaO 12.In New York City hielt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fest, dass diese Klausel zu unbestimmt und uneindeutig war, um einen Film zu verbieten, den ein überlebendes Bandmitglied mit dem Hersteller erarbeitete und der wie vom Vergleich gefordert, auf seinen persönlichen Erlebnissen aufbaut. Die klagende Verwandte eines anderen Bandmitglied sah im Vergleich ein Verbot jeglicher gewerblicher Nutzung von Informationen der Band. Das Untergericht beurteilte die Überschneidungen zwischen Mitglied und Gruppe als verletzend, doch die Revision entschied das Gegenteil, weil sich die Erfahrungen des Mitglieds nicht von der Geschichte der Band trennen lassen.