• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 14. Dez. 2018

Steuerbefreit? Glückwunsch! Gilt das am Ort?  

.   Spenden, stiften, Gemeinnützigkeit - alles hochgelobt in den USA. Mit Glück und gründlicher Vorbereitung gibt es dann eine Steu­er­be­freiung vom Bund nach §.501 ff. Internal Revenue Code. Doch Vorsicht, gilt sie auch für die Steu­ern des Ein­zel­staats, Krei­ses und der Stadt? Das ist gar nicht sicher, und jetzt macht es die Hauptstadt etwas schwerer.

Das Office of Tax and Revenue ist die richtige Anlaufstelle. Dieses Jahr er­hal­ten die anerkannten Non-Profits von ihm eine bisher unbekannte Auf­for­de­rung. Wer nach Eintragung und Genehmigung beim Department of Con­su­mer and Re­gu­la­to­ry Affairs die Steuerbefreiung für eine der verschiedenen Steuer­ar­ten er­hal­ten hat, muss sie jährlich verlängern, und zwar im den meisten un­be­kannten OTR Online System, das aber nach Anlaufschwierigkeiten recht gut funk­ti­o­niert. Auch wer nie Steuern zahlt, sollte mit MyTax.DC.gov zurecht kommen.

Wichtig ist zunächst einmal, die neue Notice of Upcoming Exemption Ex­pi­ration nicht wegzuwerfen, weil man auf den Steuerbefreiungsstatus ver­traut. In Wa­sh­ing­ton, DC, kann bei verpasster Verlängerungsfrist sonst die Be­steu­e­rung von Eigentum, Körperschaft, Umsatz und Nutzung, also Sales and Use Tax, Cor­po­ra­ti­on Fran­chi­se Tax, Personal Property Tax, folgen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.