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Sonntag, den 16. Dez. 2018

Drei Arten von Marken in den USA

 
.   Witzig wollte die Washington Post sein, als sie einen Hin­weis vom Google-Suchmaschinenunternehmen über die richtige Verwen­dung der Be­zeichnung Google erörtert und mit dem Satz schließt: Wonder if they Google™-d me to get the address.

Der Artikel So Google Is No Brand X, but What Is Genericide? ist in der Tat wit­zig, doch das ™-Zeichen bringt den US-Markenanwalt auf die Palme. Jeder Re­fe­ren­dar lernt in der ersten Woche in Washington, dass es drei Arten von Mar|ken gibt:
1) Die durch die Bundesverfassung geschützte eingetragene Marke mit dem Zeichen ®.
2) Die in einem einzelstaatlichen Markenverzeichnis nach ein­zel­staat­li­chem Gesetz eingetragene Marke.
3) Die gewohnheitsrechtliche, nicht eingetragene und dennoch ge­schütz­te Common Law-Marke.

Nur für die beiden letzten Arten gilt das ™-Zeichen. Google hat seine Marken beim hiesigen Bundesmarkenamt erfolgreich eintragen lassen. Damit sind sie über das ™-Stadium hinaus zum R im Kreis ® gereift. Die Verwendung eines ™-Zeichens wirkt wie eine Abwertung und ist markenrechtlich fast ebenso be­denk­lich wie die von Google kritisierte Verwendung der Marke Google als Verb - I goog­led that hot­tie -, die die Post zitiert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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