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Samstag, den 06. April 2019

Geheimhaltung des Strafgeschworenenverfahrens  

Präzedenzfall berührt auch den Mueller-Untersuchungsbericht über Trump-Russland
.   Der Öffentlichkeitsgrundsatz stellt die Vermutung auf, dass der amerikanische Prozess samt Akten jedermann, insbesondere den Me­dien, zugänglich sein muss. Ausnahmen gelten für bestimm­te Da­ten, so bei Kin­dern und aktiven Strafverfolgungen. Politisch bedeutsam ist aktuell, ob die den Strafgeschworenen vorgetragenen Beweise geheim bleiben müssen, wie es die Rule 6(e) der Strafprozessordnung vorsieht, deren Ausnahmen am 5. April 2019 das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt so zitierte:
3) Exceptions.
(A) Disclosure of a grand-jury matter - other than the grand ju­ry's de­li­berations or any grand juror's vote - may be made to:
(i) an attorney for the government for use in per­for­ming that at­tor­ney's duty;
(ii) any government personnel - including those of a sta­te, sta­te sub­di­vi­si­on, Indian tribe, or foreign government - that an at­tor­ney for the go­vern­ment considers necessary to assist in performing that attorney's duty to enforce federal criminal law; or
(iii) a person authorized by 18 U.S.C. § 3322.
Ein Historiker verlangte die Offenlegung von Beweisen aus einem Grand Jury-Verfahren. Das Gericht wies in Stuart McKeever v. William Barr das Be­gehr ab: Gerichte seien nicht befugt, weitere Ausnahmen zu schaffen. Das Grand Jury-Verfahren dient der Staatsanwaltschaft zur Verbe­rei­tung einer Straf­anklage und der Verfahrenseröffnung. Es stellt noch kei­nen Ab­schnitt des Straf­pro­zes­ses dar. Diese Geheimhaltung kann sich auch auf den Be­richt des Son­der­er­mitt­lers Mueller im Trump-Russland-Vorgang aus­wir­ken, an des­sen Of­fen­le­gung die Öffentlichkeit ein besonderes Inter­es­se zeigt.

Andere Gerichte hatten anders entschieden, sodass der Entscheid dem Su­pre­me Court in Washington, DC, vorgelegt werden kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.