• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 21. Aug. 2019

Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet  

Copyright Symbol
.   Trotz inter­na­ti­o­na­ler Über­ein­kün­fte un­ter­schei­det sich das ame­rika­ni­sche Ur­he­ber­recht, das na­he­zu aus­schließ­lich auf Bun­des­ebe­ne ge­re­gelt ist, vom Recht an­de­rer Staa­ten. Mo­ra­li­sche Rech­te gibt es nicht, ab­tre­ten lässt sich das ge­sam­te Recht. Aber bei einer Zes­si­on be­hält der In­ha­ber ein ge­setz­lich vor­be­hal­te­nes Recht: Nach 35 Jah­ren darf er die Zes­si­on ge­mäß 17 USC §203(a) wider­ru­fen und er­hält ex nunc sein Ur­he­ber­recht zur wei­te­ren Ve­rwer­tung zu­rück.

Der Revisionsfall Ennio Morricone Music v. Bixio Music Group vom 21. August 2019 il­lu­striert die­ses Recht und eine Kom­pli­ka­ti­on. Der kla­gen­de ita­lie­ni­sche Kom­po­nist trat seine Kom­po­si­ti­o­nen für Fil­me ab und kün­dig­te die Zes­sion nach 35 Jah­ren. Da­rauf folg­te die Ein­re­de, die Wer­ke sei­en nach ita­lie­ni­schem Recht als Works Ma­de for Hi­re an­zu­se­hen. Des­halb sei das Ur­he­ber­recht ori­gi­när nicht in sei­nem Na­men ent­stan­den.

Bei Arbeitnehmern entsteht das Urheber­recht beim Ar­beit­ge­ber; bei Nicht­ar­beit­neh­mern kann eine Ver­ein­ba­rung da­rüber ge­trof­fen wer­den, ob das Recht beim Auf­trag­ge­ber oder beim Auf­trag­neh­mer ent­steht. Der WMFH-Ver­trag lässt das Recht beim Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen. In die­sem Fall er­klär­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Be­zirks der USA in New York Ci­ty, dass kein­e WMFH-Wir­kung ein­trat und das Recht beim Kom­po­ni­sten ent­stand, der es ab­tre­ten konn­te und die Ab­tre­tung auf­kün­di­gen darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.