• • Onlinedienst haftet Menschenrechtsopfern • • Zensur durch Private: Grundrechtsverstoß? • • Urheber: Eintragungs- und Hinterlegungspflicht • • Rechtsanwältin genießt Versicherungsschutz • • Fürsorgepflicht für Rechtsanwälte: Ruhezeit • • Retweet als Urheberrechtsverletzung • • Webseitendesignvertrag lebt und stirbt • • Staatsanwälte treten aus Protest ab • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 05. März 2020

Justizminister als Spin Machine unglaubwürdig  

.   Nach dem Freedom of Information Act erhält die Öf­fent­lich­keit Ein­sicht in amtliche Unterlagen. Ausnahmen gelten, die vom Amt ge­prüft werden müssen. Kommt es zum Streit, muss das Gericht in der Re­gel die Aus­nah­men­einschätzung des Amts respektieren. Die Ausnahme von die­ser Re­gel erlaubt dem Gericht die eigene Nachprüfung, wenn das Amt mit un­glaub­wür­di­ger Sorg­falt eine Ausnahme geprürt hat.

Diesen Fall sieht das Bundesgericht der Hauptstadt in Electronic Privacy In­for­ma­ti­on Cen­ter v. United States Department of Justice vom 5. März 2020 als ge­ge­ben an: Justizminister Barr hatte den Untersuchungsbericht über Trumps Russ­landaffären als Freispruch bezeichnet und seine Herausgabe ver­spro­chen. Der un­ter­su­chen­de Staatsanwalt hatte diese Bezeichnung für falsch er­klärt. Den An­tragsstellern wurde wie der Öffentlichkeit der Zugang zum Be­richt ver­wehrt, in­dem das Justizministerium zahlreiche Abschnitte schwärzte.

Der Justizminister hatte auf den Einwand des Untersuchungsleiters Robert Mul­ler mit Erklärungen reagiert, die trumphörig wirkten, von den bekannten Tat­sa­chen abwichen und im Widerspruch zu seiner ersten amtlichen Erklärung stan­den. Un­ter diesen Umständen entschied das Gericht, den Bericht und die an­wend­ba­ren Ausnahmen selbst zu prüfen. Es verurteilte das Ministerium, ihm den voll­stän­di­gen Bericht zur vertraulichen Einsicht vorzulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.