• • Politische Onlinezensur als Verfassungsfrage • • Justizminister als Spin Machine unglaubwürdig • • Onlinedienst haftet Menschenrechtsopfern • • Zensur durch Private: Grundrechtsverstoß? • • Urheber: Eintragungs- und Hinterlegungspflicht • • Rechtsanwältin genießt Versicherungsschutz • • Fürsorgepflicht für Rechtsanwälte: Ruhezeit • • Retweet als Urheberrechtsverletzung • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 08. März 2020

Urheberklagekosten nach Anerkenntnis  

Copyright Symbol
.   Die Entscheidung in Feldblyum v. Eight Brothers De­ve­lop­ment LLC betrifft einen Webseitenfoto-Urheberrechtsverletzungsanspruch, der durch Anerkenntnis erledigt wurde. Die Wirksam­keit des An­er­kennt­nis­ses er­for­dert neben der Zahlung der anerkannten Hauptforderung von $2.000 die an­ge­mes­se­ne Kostenerstattung, die der Kläger in Höhe von ca. $25.000 spe­zi­fi­zier­te. Die Beklagten bestreiten deren Angemessenheit.

Eine gesetzliche Gebührenregelung ist im US-Prozess als kartellwidrig verboten, sodass diese Kosten im Einzelfall ermittelt werden müssen. Der Betrag ist nicht ungewöhnlich, denn Klagen sind aufwändig und teuer. Die Frage lautet, ob er dem Urheberrechtsgesetz entspricht, das als Ausnahme eine Kostenerstattung gestattet. Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete am 4. März 2020 eine Reduzierung auf knapp $7.000 - ein Pyrrhussieg des Klägers - nach der le­sens­werten Abwägung folgender Merkmale aus Präzedenzfällen:
[T]ime and labor required; the novelty and difficulty of the que­sti­ons; the skill requisite to perform the legal services properly; the pre­clusion of other employment by the at­tor­ney due to ac­cep­tance of the case; the customary fee; whether fee is fi­xed or con­tin­gent; ti­me li­mi­ta­tions imposed by the client or the cir­cum­stan­ces; the amount involved and the results ob­tai­ned; the ex­pe­rien­ce, re­pu­ta­ti­on and abi­li­ty of the attorneys; the undesirability of the case; the nature and length of the professional relationship with the client; and awards in similar cases. AaO Fn 2.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.