• • Anwalt haftet für Prozesskostenerstattung • • Nicht geheim, sondern proprietary: Schutz • • USA: Vertragsrechtliche Pandemie-Entlastung • • Verleumdung minderjähriger Aktivisten • • Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit • • Forumbesucherverfolgung ist kein Vertragsbruch • • Firmenkauf mit unsicherer Finanzierung • • Beim Versäumnisurteil haften Geschäftsführer mit • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 24. April 2020

Asset Recovery in den USA nach Auslandsbetrug  

.   Am 22. April 2020 endete der amerikanische Ver­mö­gens­ver­fol­gungs­pro­zess gegen Ausländer, denen eine Stadt ihres Hei­mat­lan­des die ko­ordinierte Hinterziehung von Staatsvermögen vorwarf. Asset Recovery ist in den USA nicht leicht, aber machbar, vor allem für staat­li­che Op­fer. Die Ent­schei­dung ist lehrreich, weil sie Anspruchsgrundlagen nach dem RICO-Ge­setz für Ta­ten der organisierten Kriminalität behauptet.

Die Lehre klingt einfach und ist merkenswert: Ein Anspruch kann nur schlüssig sein, wenn die einzelnen RICO-Taten als unerlaubte Handlungen in den USA statt­fan­den und dort ein Schaden eintrat. Die Kosten der Rechteverfolgung, die die Stadt als einzigen in den USA erlittenen Schaden behauptete, reichen nicht für die Schlüs­sig­keits­fest­stellung.

Im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco lief die Klage auf Vermögensabschöpfung daher ins Leere. Alle Tatbestände folgten aus Betrügereien im Sinne des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act in Kazachstan, entschied es im Fall City of Almaty v. Khrapunov. Der Supreme Court hatte bereits 2016 eine Vermutung gegen die Extraterritorialität des Gesetzes erklärt, s. RJR Nabisco Inc. v. European Community, 136 S.Ct. 2090.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.