×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 11. Nov. 2020

EBuch-Hinterlegungs-Verordnung in kraft

 
Copyright Symbol
.   Die im Ausland unerwünschte Hinter­le­gungspflicht des Copyright Office wird mit der Verkün­dung der Hinterlegungsverordnung unter dem Titel Mandato­ry De­posit of Electronic-Only Books im Federal Register am 11. No­vember 2020 wirksam. Das Amt bereichert damit den Be­stand der Library of Congress.

Die Pflicht betrifft in den USA veröffentlichte Werke. Kritische Kommentare von Verfassern und Verlagen erörtert das Amt im Vorspann der Verordnung. Die Hin­terlegung trifft die beste Fassung eines Werkes. Als beste Fassung wird bei ko­pier­geschützen Werken eine Fassung bezeichnet, die vom Amt hürdenlos les­bar ist. Wenn eine Urheberrechtsanmeldung das Exemplar liefert, ist nach der Amts­praxis keine zusätzliche Hinterlegung erforderlich.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER