×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Daumenschrauben --> Deal --> Haftung • • Krieg, Wahlpause, Auswandern, Steuerpflicht • • Das darf der doch gar nicht! • • Unmoral statt Völkerrecht, die Donroe-Doktrin • • I didn't see that coming • • Doch der falsche Präsident! • • Was kann man anderes vom Straftäter erwarten? • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 12. Febr. 2026

Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik

 
Der alte Discohengst - AI Bildkarikatur
.   Selbst­ver­ständ­lich schützt der Er­ste Ver­fas­sungs­zu­satz der US-Ver­fas­sung noch die Mei­nungs­frei­heit, auch im In­ter­net. Aber dem Regime ge­fällt das nicht, und laut der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­tion spürt das Hei­mat­schutz­mi­nis­ter­ium über In­ter­net­an­bie­ter Na­men, Bank­da­ten und wei­te­re In­for­ma­tio­nen über Kriti­ker auf.

Lauf dem Of­fe­nen Brief unter dem Ti­tel Open Let­ter to Tech Com­pa­nies: Pro­tect Your Users From Law­less DHS Sub­poe­nas vom 10. Feb­ru­ar 2026 be­dient es sich ke­iner ge­richt­li­chen Ver­fü­gung, son­dern geht die In­ter­net­an­bie­ter mit be­reits als rechts­wid­rig ein­ge­ord­ne­ten Ad­ministrative Subpoenas an. Der Offene Brief enthält Beispiele von dieser Verfolgung selbst harmlosester Kommentatoren der Regimepolitik.

Im Ergebnis versucht die EFF den Internetdienstleistern zu erklären, dass sie die Administrative Subpoenas nicht als Zwangsmittel geltenden Rechts ansehen und befolgen sollten. Vielmehr sollten sie ihre Kunden vor diesen rechtswidrigen Eingriffen schützen.

Unglücklicherweise hat sich unter dem neuen Regime gezeigt, dass gerade die Tech-Unternehmen besonders anfällig für Wutanfälle des regierenden Oberhaupts sind und sich das Justizministerium immer weiter von der politisch neutralen Verwaltung der Justiz und Durchsetzung des Rechts entfernt. Mit anderen Worten kann es dem Regime gelingen, Kritiker mundtot zu machen -- First Amendment hin oder her.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER