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Dienstag, den 29. Juni 2004

Alien Torts und Holocaust

 
CK - Washington.   Ein Verband namens American Jewish Committee gab nach den heutigen Alvarez-Machain-Urteilen des Obersten Bundesgerichtshofs eine Pressemitteilung heraus, in der begrüßt wird, dass der jahrhundertelang verschollene Alien Tort Claims Act, 28 USC §1350, nicht begraben wurde. Der Verband bestätigt, dass das Gesetz nun an Schärfe eingebüßt hat. Das Urteil in Sosa v. Alvarez-Machain zeige, dass das Gesetz fortlebt, nachdem der Alien Tort Claims Act eine Rechtsgrundlage dargestellt habe, ohne die der Ausgleich der Holocaust-Schäden "unwahrscheinlich, wenn nicht gar undenkbar" gewesen wäre.

Ob diese Einschätzung im Hinblick auf die Zukunft haltbar ist, wird sich erst nach weiterer gründlicher Auswertung der heutigen Zwillingsentscheidungen erweisen. Während Menschenrechtskläger angesichts dieser Urteile den Champagner fließen lassen wollen, sollte zunächst kühlen Kopfes geprüft werden, ob die Eingrenzung auf anerkannte Normenverletzungen im Völkerrecht, wie die Piraterie, wirklich in allen klägerischen Sachverhalten gegeben ist oder nicht eher unsystematische Einzelfallentgleisungen vorliegen, die nun dem Alien Torts Claim Act entrissen zu sein scheinen.

Die "Floodgates", deren Öffnung der führende FSIA-Verteidiger Thomas Corcoran kürzlich nach Austria v. Altmann vorhersah, dürften nach Alvarez-Machain nun nicht mehr so weit offen stehen. Dies gilt insbesondere, wenn man die jüngsten Urteile in Sachen Bank Austria v. Sniado und Herero v. Deutsche Bank, Woermann Line aus zwar nicht identischen, doch verwandten Rechtsumfeldern mit berücksichtigt und an die neuen Kunstklagen denkt.



Alien Torts in Alvarez-Machain

 

SK - Washington. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten verkündete heute, am 29. Juni 2004, das erwartete Urteil im Fall Sosa v. Alvarez-Machain, Az.: 03-339. Es entschied, dass Ausländer nicht uneingeschränkt berechtigt sind, in den USA andere Ausländer für im Ausland begangene Handlungen zu verklagen.

Nachdem Dr. Humberto Alvarez-Machain 1990 aus seiner Praxis in Mexiko von Mexikanern im Auftrag der US-Drogenbehörde entführt wurde, wurde er in El Paso, Texas, von US-Agenten verhaftet und in Los Angeles angeklagt, am Tod eines US-Agenten in Mexiko beteiligt gewesen zu sein. Nach seinem Freispruch verklagte Alvarez-Machain die US-Regierung und Jose Sosa, einen ehemaligen mexikanischen Polizisten, der die Entführung ausgeführt hatte. Das Berufungsgericht in Kalifornien entschied, dass Alvarez-Machain gegen Sosa eine Entschädigung in Höhe von $ 25.000 zustehe und er gegen die Bundesregierung gerichtlich vorgehen könne, weil die Entführung in den USA geplant worden sei und die Bundesdrogenbehörde ohne Ermächtigung gehandelt habe.

Die Entscheidung gegen Sosa wurde nunmehr vom Supreme Court aufgehoben. Der amerikanische Alien Tort Claims Act, ein totgeglaubtes Gesetz gegen die Piraterie, dem erst seit Kurzem wieder Leben eingehaucht wird, gebe Alvarez-Machain kein Recht gegen Sosa zu klagen.

Die Entscheidung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil seit einigen Jahren dieses uralte Gesetz als Grundlage für beträchtliche Entschädigungsklagen wegen behaupteter Menschenrechtsverstöße im Ausland, an denen ausländische Unternehmen beteiligt gewesen sein oder von denen sie profitiert haben sollen, herangezogen wird, wenn die Klage ansonsten jeder Rechtsgrundlage entbehrt, siehe beispielsweise Herero v. Deutsche Bank. Zum Hintergrund siehe auch Wilske / Schiller, Jurisdiction Over Persons Abducted in Violation of International Law in the Aftermath of United States v. Alvarez-Machain in The University of Chicago Law School 1/1998. Die vollständige Auswertung und Würdigung dieser Entscheidung wird noch Monate, wenn nicht Jahre dauern, sodass hier lediglich kurz berichtet wird.




CanSpy-Gesetz: Schaden > Nutzen

 
CK - Washington.   HR 2929, der Gesetzesentwurf gegen Spy-Programme, richtet mehr Schaden als Nutzen an, meint Ed Foster, der IT-Verbraucherschutzguru. Als Bundesgesetz würde es die wesentlichen stärkeren einzelstaatlichen Gesetze aushebeln. Im Rahmen der weiteren Gesetzesberatung befürchtet er Konzessionen zugunsten der IT-Hersteller, die pauschalere Freiheiten wünschen, so die Business Software Alliance.

Aus der Beratung bei der Lizenzvergabe europäischer und amerikanischer Produkte weiss man, dass Unternehmen sich im Rahmen der Verhandlungen gegen Backdoors, Spy-Funktionen und andere Eingriffe schützen. Zum entsprechenden Preis lassen sich Bedingungen aushandeln, die den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden. Aber Foster hat im Hinblick auf den Durchschnittsverbraucher schon recht: Er kann erstens bei Massensoftware keine Lizenzen aushandeln. Und zweitens versteht er oft wohlformulierte Bedingungen nicht wirklich. Schließlich werden ihm auch häufig die deutlichst formulierten Bedingungen so vorgesetzt, dass er sie nicht sieht, bis er sich ernorm anstrengt oder weiß, wo und wonach er suchen sollte.

Andererseits sind landesweit einheitliche Gesetze auch in den USA eine schöne Sache, obwohl im Vertragsrecht sehr selten. Ed Foster ist jedoch Recht zu geben, dass die vorhandenen Gesetze, wirkungsvoll angewandt, sehr wohl ausreichen sollten, um gegen die Spionageprogrammhersteller vorzugehen. Dazu gehört dann auch die internationale Zusammenarbeit, bei der ja auch Fortschritte zu verzeichnen sind.



Letzte Urteile vorm Sommer

 
CK - Washington.   Der Oberste Gerichtshof hat soeben die letzten Urteile dieser Sitzungsperiode verkündet: ACLU v. Ashcroft und Alvarez-Machain. Der ersten Entscheidung ist zu entnehmen, dass Zensurbemühungen des Gesetzgebers mit der raschen technischen Entwicklung nicht Schritt halten und daher Verbote, die zur Zeit ihres Inkrafttretens vielleicht noch verfassungsgemäß waren, bei den ersten Versuchen ihrer Anwendung auf konkrete Sachverhalte bereits einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Redefreiheit bedeuten können. Der Fall wird zur weiteren Feststellung an die Untergerichte zurückverwiesen.

Zur Gesetzesvorgeschichte siehe Kamps, Die Childrens Online Privacy Protection Rule, GALJ (Juni 1999), http://amrecht.com/kamps1.shtml; Günther, Communications Decency Act, ACLU v. Reno, U.S. v. Thomas, GALJ (Juli 1996), http://amrecht.com/guenthercda.shtml.



Klagewelle aus Guantanamo

 

SK - Washington.   Am 28. Juni 2004 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington drei Urteile zur US-Antiterrorpolitik gefällt, die nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten eine Klagewelle auslösen werden. Bereits in der kommenden Woche sollen Klagen auf Freilassung von Guantanamo-Häftlingen bei Gericht in Washington eingereicht werden.

In Hamdi v. Rumsfeld, Az.: 03-6696; Rasul v. Bush, Az.: 03-334 und Rumsfeld v. Padilla, Az.: 03-1027 stellte das Gericht fest, die Bundesregierung sei gesetzlich ermächtigt, einen Verdächtigen ohne Anklage oder Prozess festzuhalten, Gefangene haben jedoch das Recht vor amerikanischen Gerichten gegen ihre Haft und ihre Behandlung zu klagen. In dem Hamid-Urteil hieß es weiter, dass durch die Ermächtigung des Kongresses das Grundrecht auf Anhörung vor Gericht nicht aufgehoben sei. Im Fall Rasul v. Bush entschied der Supreme Court, dass Guantanamo-Häftlinge vor US-Bundesgerichten klagen können, auch wenn sie auf dem Guantanamo-Stützpunkt auf Kuba jenseits der US-Staatsgrenzen festgehalten werden. Die Regierung war bisher der Ansicht, ausländische Kämpfer können in einem nicht in den USA gelegenen Gefängnis unbeschränkt und ohne Zuständigkeit von US-Gerichten festgehalten werden. Anwälte der ausländischen Häftlinge hatten geltend gemacht, ohne Kontrolle der Gerichte sei das Militärlager ein rechtliches Niemandsland.

Entgegen der Ansicht der US-Regierung, die sogenannten Enemy Combatants seien weder Kriegsgefangene, die die Rechte der Genfer Konvention genießen, noch einfache Kriminelle, die unter dem Schutz der Verfassung stehen, machte das Gericht deutlich, ". . . dass ein Kriegszustand kein Blankoscheck ist, wenn es um die Rechte der Staatsbürger geht", so Richterin Sandra Day O´Connor. Diese Entscheidungen werden derzeit besonders intensiv im SCotUS Blog mit Hinweis auf zahlreiche Pressequellen und Kolloquien kommentiert.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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