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Mittwoch, den 18. Aug. 2004

Schiedsspruch aufgehoben und bestätigt

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte am 5. August 2004 im Fall Wallace v. Buttar, Az. 03-7158, 154 DER A-27, einen Schiedsspruch gegen den Geschäftsführer und zwei Aufsichtsräte einer Wertschriftenmaklerfirma wegen Treubruch und Betrug eines angestellten Maklers, den das Untergericht aufgehoben hatte. Das Untergericht war davon ausgegangen, dass der Schiedsrichter die Haftung der Unternehmensführung falsch, nämlich unter Missachtung des anwendbaren Rechts, beurteilt hatte.

Das Schiedsgericht betonte, dass der Grundsatz vom Manifest Disregard of the Law, der die Aufhebung ermöglicht, außerordentlich restriktiv anzuwenden ist, wenn nämlich das Schiedsgericht das anwendbare Recht kennt und es ignoriert. Das bedeutet, dass bei der Anfechtung des Schiedsspruchs das Gericht keine eigene Subsumtion auf der Grundlage einer eigenen Prüfung der Beweislage vornehmen darf - es muss die Fakten nehmen, wie das Schiedsgericht sie gesehen und gewürdigt hat. Konkret hatte das Schiedsgericht die Frage der bundesrechtlichen Haftung für Angestelltenhandlungen geprüft, jedoch nicht die entsprechende einzelstaatliche Haftungsfrage.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Recht des Einzelstaats dem Schiedsgericht gar nicht vorgelegt worden war und es somit als nicht als Maßstab einer Missachtungsbehauptung herangezogen werden kann. Die unterlassene Aufklärung des Schiedsgerichts sei nicht als Rüge des Schiedsspruchs verwertbar, sondern als sich selbst zuzuschreibende Missachtung der Schiedsregeln. Das Untergericht hatte fehlerhaft übersehen, dass das Schiedsgericht ein "unbeschriebenes Blatt" ist, das erst von den Parteien mit Beweisen und Rechtsdarlegungen beschrieben wird. Der Schiedsspruch gehe jedenfalls von einem Vortrag aus, der das Ergebnis auch mit dem einzelstaatlichen Recht vereinbar mache, und das reiche aus, um ihn zu bestätigen.



Beglaubigung, Apostille, Zertifizierung

 
CK - Washington.   Zu Recht beklagt das Trademark Blog die Kostenverdopplung bei Markenanträgen, die das Erfordernis einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Anwaltsvollmacht auslöst.

Sofern die Anwendbarkeit der Haager Übereinkunft die Beglaubigung durch den Außenminister nicht verzichtbar macht, ist als Erklärung entgegenzuhalten, dass den beglaubigenden Notary Publics zum einen die Notarsäquivalenz fehlt und sie zum anderen oft genug Beglaubigungen fälschlich vornehmen, die Personalien der Unterzeichner nicht prüfen und ihre Siegelberechtigung ohne besondere Ausbildung gegen Entrichtung einer amtlichen Gebühr erhalten, für die man anderenorts nicht einmal ein Fäßchen Bier erwerben kann.

Der Missbrauch ist ausgeprägt, zumal - grob skizziert - die kleinste Mieze in Bank oder Büro nicht protestieren wird, wenn der Chef sie zur Beglaubigung veranlasst. Allerdings beantwortet das nicht die obige Frage, sondern führt eher zur Frage des Wertes der weiteren Beglaubigungen, wenn schon die erste wertlos ist.

Bei Lebensbescheinigungen ist der Missbrauch sogar so weit verbreitet, dass manche Staaten Gelder nur noch auszahlen, wenn sich die angeblich lebende Person persönlich bei Ämtern vorstellt. Bei der Beglaubigung einer Anwaltsvollmacht kann es zwar auch um enorme Werte gehen. Andererseits ist aus amerikanischer Sicht zu bemerken, dass diese Vollmacht selten und ungewöhnlich ist. Wenn ein Anwalt versichert, bevollmächtigt zu sein, haftet er ohnehin mit Kopf, Kragen, Haftpflicht und Zulassung für die Richtigkeit.



Patriot Act im Finanzbereich

 
CK - Washington.   Auf Einladung des Washington Rotary Club erörterte soeben Prof. Bruce Zagaris seine Prognosen für die sich aus dem Patriot Act ergebenden Trends auf das internationale Finanzwesen. Ausgangspunkt war die von Deutschland mitgetragene OECD Harmful Tax Competition-Bewegung, die neben multilateralem Kampf gegen die Kapital- und Steuerflucht, wie FATF und CFTE, auch unilaterale Schritte zur Erschwerung und Verteuerung des internationalen Kapitaltransfers ausgelöst hat.

Für diesen ist der amerikanische Patriot Act, dessen Bestimmungen erst zu 4/5 duch Verordnungen umgesetzt sind, lediglich ein Beispiel. Die Trends zeigen eine zunehmende internationale Konvergenz der Bestimmungen, d.h. Standards wie die im Financial Stability Forum, und der internationalen Kooperation zur Umsetzung und Vollstreckung hin. Dies führt zur Stärkung der Zusammenarbeit auch bei finanz-nachrichtendienstlichen Ämtern. Dass heute beim grenzüberschreitenden Transfer von Nachlassvermögen die Geldwäschefrage angesprochen wird, wundert nicht, aber diese Entwicklung wird immer umfassender werden. Einher geht damit auch die wachsende Pönalisierung von Finanzgeschäften des Alltags, der Expatriierung und der geringfügigen Verletzung von Financial Due Diligence-Regelungen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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