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Samstag, den 02. Okt. 2004

Straftat im Staat: Kein Bundesfall

 
CK - Washington.   Am 1. Oktober 2004 entschied im Fall United States v. Maxwell, Az. 03-14326, das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks, dass eine nur in einem Einzelstaat begangene Straftat nicht nach Bundesrecht verfolgt werden darf. Der Fall betrifft das Bundespornografiebesitzverbot nach 18 USC §2251A(a)(5)(B). Das Gericht erkannte, dass das Gesetz ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Bundesnexus behaupten darf, sondern einen Bezug zum Verkehr im Bundeshandel voraussetzen muss, der im Einzelfall nachzuweisen ist. Der bundesgesetzgeberische Versuch, eine einzelstaatliche Straftat bundesrechtlich zu verfolgen, wäre bundesverfassungswidrig. Diesem Fall fehlt jeglicher wirtschaftliche oder gewerbliche Bezug zum einzelstaatsübergreifenden Wirtschaftssystem nach der Commerce Clause der Bundesverfassung, vgl. United States v. Lopez, 514 US 549 (1995).
Diese Entscheidung ist von weitreichender verfassungsrechtlicher Bedeutung, die CrimLaw und Crime & Federalism detailliert erörtern.



Serienmörders Serienprozesse

 
CK - Washington.   Den vermutlichen Serienmörder John Allen Muhammad wollten die Staatsanwaltschaften mehrerer Kreise im Staate Virginia mit einer Serie von Prozessen zur Rechenschaft ziehen. Vor zwei Jahren soll Muhammad mit einem Bekannten in mindestens zwei Staaten und zahlreichen Kreisen zahlreiche Personen erschossen haben. Um mehrere Verurteilungen zur Todesstrafe bei verschiedenen Gerichten zu erzielen, die dann in ihrer Gesamtheit vermutlich berufungsfester wären, wurde die strafrechtliche Verfolgung unter dem Druck des Ashcroft-Bundesjustizministeriums aus dem Festnahme-Staat Maryland, in dem seinerzeit keine Todesstrafen vollzogen wurden, nach Virginia verlegt, wo sie häufig vollstreckt werden und die Revisionsinstanzen geneigt sind, drastische Strafen zu bestätigen.

Mit seiner Entscheidung Commonwealth of Virginia v. John Allen Muhammad vom 1. Oktober 2004 vereitelte das Gericht des Kreises Fairfax den Plan, Muhammad nach der ersten Verurteilung dort weiterzuverfolgen. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach dem Empfang des Angeklagten eingeleitet hatte. Es hielt diese Frist des einzelstaatlichen Gesetzes für anwendbar. Andere Gerichte in Virginia, wo die Serienverfolgung weiterbetrieben werden sollte, könnten durch diese Entscheidung präjudiziert sein, nicht jedoch die Gerichte in den Staaten Maryland und Alabama, deren Strafverfolgungsansprüche noch unverbraucht sind.

Aus der Sicht des Washingtoner Beobachters erscheint diese Entscheidung nicht nur gerecht. Sie wirkt auch wie ein schon seit langem überfälliger Denkzettel für einen arroganten gewählten Staatsanwalt, der das nördliche Virginia zu einem überkriminalisierten Bezirk gemacht hat, in dem die eigene Bevökerung wie auch die über den für die Region wichtigen Flughafen Dulles einreisende Besucher sich stets wie mit einem Bein im Gefängnis fühlen. Mit der Entscheidung gewinnt das Gericht des Bezirks an Respekt wegen seines Mutes, eine unpopuläre Entscheidung zugunsten eines wahrscheinlichen Schwerstverbrechers zu fällen. Letzlich sollte dieser Beschluss auch in Virginia auf Wohlgefallen stoßen, da er das Rechtsstaatsprinzip bestätigt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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