Anspruch bei Polizeihundebiss
MG - Washington. Hohe Schadensersatzurteile amerikanischer Zivilgerichte sind weltbekannt. Bei der Berichterstattung bleibt allerdings häufig unerwähnt, dass Riesenbeträge nur Ausnahmen darstellen und in derselben oder höheren Instanz oft drastisch zurückgeschnitten werden, vgl. Ewers, Kappung von Punitive Damages. Sehr gering fiel der Schadensersatz für einen Kläger aus, der auf der Flucht gestellt und anschließend von einem Polizeihund gebissen wurde. Solche Verletzungen geben in den USA immer wieder Anlass zu Klagen, wobei vorwiegend Minderheiten betroffen sind.
Das Gericht verwarf auf Antrag der Beklagten gemäß Rule 50 der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung die Klage und gewährte dem Kläger nur einen Doller als nominellen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bundesbezirks hat diese Entscheidung am 30. März 2005 bestätigt, Nestor Chavez v. City of Albuquerque et al., Az. 03-2195.
Zunächst bejahte das Gericht den Einwand des Appellanten, dass die Verwerfung einer Klage nur bei besonders schwerem Vorverhalten des Klägers möglich ist. Es führte dann jedoch aus, dass dieser Tatbestand durch den Meineid des Klägers während des Prozesses zu Lasten der Beklagten erfüllt worden sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass dieses Vorverhalten durch seine spätere Verurteilung aufgrund des Meineides bereits gesühnt worden sei und auch der Beklagten Genugtuung verschafft habe, gehe fehl.
Das Gericht verwarf auf Antrag der Beklagten gemäß Rule 50 der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung die Klage und gewährte dem Kläger nur einen Doller als nominellen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bundesbezirks hat diese Entscheidung am 30. März 2005 bestätigt, Nestor Chavez v. City of Albuquerque et al., Az. 03-2195.
Zunächst bejahte das Gericht den Einwand des Appellanten, dass die Verwerfung einer Klage nur bei besonders schwerem Vorverhalten des Klägers möglich ist. Es führte dann jedoch aus, dass dieser Tatbestand durch den Meineid des Klägers während des Prozesses zu Lasten der Beklagten erfüllt worden sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass dieses Vorverhalten durch seine spätere Verurteilung aufgrund des Meineides bereits gesühnt worden sei und auch der Beklagten Genugtuung verschafft habe, gehe fehl.