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Donnerstag, den 14. April 2005

Schuldenfalle schnappt zu

 
CK - Washington.   25% Zinsen sind billig, wenn man arm ist. Daher verstricken sich Schuldner in immer höhere Belastungen, und stets finden sich willige Geldgeber, die gegen ein paar Punkte mehr noch mehr Geld verleihen. Bisher konnten sich Schuldner durch den Privatkonkurs leicht dieser Last entledigen, und dabei gab es viel Missbrauch.

Heute ging der Gesetzesentwurf Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 als S. 256 durch Haus und Senat und wird nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, der sich allerdings gerade auf dem Weg zum ersten Baseballspiel in Washington seit 24 Jahren befinden soll.

Das Gesetz soll den Missbrauch eindämmen und die Schuldner nicht mehr vollständig entlasten, sondern eine Ratenzahlung zum Schuldenabbau vorschreiben. S. 256 liegt in der letzten Fassung noch nicht auf den Webseiten von Senat oder House, sollte bald auf der Seite der Library of Congress erscheinen und mit der Sucheingabe S.256 auffindbar werden.



Strafverfolgung wegen Lobby

 
CK - Washington.   Lobbying bringt selten jemanden ins Gefängnis, doch werden die Bestimmungen immer drastischer, wenn es um die Verletzung der nicht gerade übersichtlichen diversen Meldepflichten geht.

Heute veröffentlicht Findlaw eine Strafanklage vom 25. März 2005 gegen einen Lobbyisten, der im Zusammenhang mit irakischen Ölgeschäften gegen das wohl älteste Gesetz, den Foreign Agents Registration Act, verstoßen haben soll.

FARA schützt amerikanische Gesetzgeber, aber auch die Öffentlichkeit, vor einer unangemeldeten Beeinflussung durch Ausländer. Siehe auch Herrmann, Lobbying in den USA, im neuen Lobby Blog. Was ein Ausländer jemanden in den USA gegen eine Vergütung sagen läßt, gilt schnell als Propaganda, und diese ist anzumelden; über sie ist der Strafabteilung des Bundesjustizministeriums Bericht zu erstatten.



Es geht ums Prinzip

 
CK - Washington.   Nominal Damages als Begriff aus dem Recht des Schadensersatzes bedeutet, dass für einen nicht messbaren Schaden, der aus der Verletzung eines bedeutsamen Rechts herrührt, ein minimaler Schadensersatz gewährt wird, um das Prinzip aufrechtzuerhalten, dass eine Verletzung zur Vergeltung führt.

Im Sammelklageverfahren Christine A. Cummings et al. v. Kathleen Connell et al., Az. 03-17095, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 29. März 2005 die Frage, ob die prinzipwährende Entschädigung von $1 an alle 37.000 Mitglieder der Klasse oder lediglich die sieben benannten Klassenmitglieder auszuzahlen ist.

Die Beklagte wandte sich, schon wegen des Verwaltungsaufwandes, gegen die Zahlung an alle. Das Gericht stellte fest, dass es der Natur der Sammelklage widerspräche, wenn die benannten Klassenmitglieder bevorzugt behandelt würden. Alle Mitglieder seien gleich zu entschädigen; das gelte auch, wenn der symbolische Schadensersatz lediglich die Verletzung des Prinzips ausgleiche.

Die ausnahmsweise nach dem anwendbaren Gesetz zu erstattenden Anwaltshonorare prüfte das Gericht ebenfalls. Gefordert waren knapp $200.000; das Gericht wies die Honorarfrage zur Neubemessung mit nützlichen Leitlinien an das Untergericht zurück.



Schiedsklausel unter Beschuss

 
CK - Washington.   Wer bestimmt die Sittenwidrigkeit eines Vertrages mit Schiedsklausel: Das Schiedstribunal oder das Gericht? Unconscionable, also unverschämt, skrupellos oder sittenwidrig sollte der Vertrag gewesen sein, behauptete die Klägerin in ihrer Klage, die sie erst erhob, als sie sich vorübergehend am von der Beklagten begonnenen Schiedsverfahren beteiligt hatte.

Die Ausgangsfrage beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 21. März 2005 in Sachen Connie A. Nagrampa v. MailCoups Inc.; The American Arbitration Association, Az. 03-15955: Das Schiedsgericht ist zuständig. Dabei berücksichtigte es die Unterschiede zwischen materieller und prozeduraler Unconscionability nach dem Präzedenzfall Marybeth Armendariz et al. v. Foundation Health Psychcare Services, Inc., 6 P3d 669, 690 (Cal. 2000). Für Letztere hatte die Klägerin keinen Nachweis erbracht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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