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Donnerstag, den 27. Okt. 2005

Unter Geeks: Abhören

 
.   Wer mit Ingenieuren über die technischen und rechtlichen Hürden spricht, ein Notrufsystem mit der drahtlosen und der Internet-Telefonie zu verbinden, erfährt regelmäßig, dass das Notrufsystem aus verordnender Regierungssicht nur einen Aspekt darstellt - den Aspekt, der die Öffentlichkeit beruhigt.

Hand in Hand mit dieser Sicherheitsdienstvorkehrung geht das Interesse an einem zuverlässigen Abhörsystem, beispielsweise nach dem Communications Assistance for Law Enforcement Act, CALEA.

Die Lokalisierung von drahtlosen Geräten ist durch entsprechende Triangulationstechniken, insbesondere in Verbindung mit dem A-GPS-System, als Konzept überzeugend. Die Cellphone-Provider sind bereits verpflichtet, die Systeme landesweit zu implementieren. Solange sie jedoch gerade in Großstädten keinen Zugang - sei es durch Anmietung, sei es durch unterstützende Enteignungsmaßnahmen - zu den höchsten Dächern erhalten, glauben die technischen Spezialisten allerdings nicht an den durchschlagenden Erfolg.

Für den Voice over IP-Verkehr hat das Bundestelekommunikationsamt Federal Trade Communission in Washingt nun eine Verordnung und einen Verordnungsentwurf unter dem Titel Common Carrier Services: Communications Assistance for Law Enforcement Act--Broadband access and services compliance erlassen, vgl. 70 Federal Register Band 70, Heft 197, 13. Oktober 2005, erlassen. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, den Entwurf im Hinblick auf die Verpflichtungen zum Einrichten von abhörfähigen IP-Telefonie-Einrichtungen bis zum 14. November 2005 unter dem Aktenzeichen ET Docket No. 04-295 zu kommentieren.

Das Electronic Privacy Information Center hatte bereits 2003 zu den Absichten der FCC Stellung bezogen und hält weiterführende Informationen bereit.

Geeks sind heute zum Abhören nicht unbedingt auf komplizierte Technologie angewiesen. Software- und Hardwarefehler, beispielsweise bei Skype und Cisco, ermöglichen such heute das Mithören - nur nicht so zuverlässig wie es für Strafverfolgungs- und sonstige staatliche Zwecke beabsichtigt ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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