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Mittwoch, den 10. Mai 2006

Wettbewerbsverbot gilt

 
.   In Sachen Lakeview Technology Inc. v. Eric Robinson, Az. 05-4433, beurteilte das Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks am 1. Mai 2006 ein Wettbewerbsverbot. Der Beklagte täuschte seinen Arbeitgeber, die Klägerin, über seine Absicht, zu einem Konkurrenten zu wechseln. Deshalb gelang es ihm, eine zusätzliche Vergütung sowie Einsicht in Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu erhalten. Diese verklagte ihn nach dem erfolgten Wechsel unter Berufung auf das Wettbewerbsverbot seines Arbeitsvertrages, das für ein Jahr den Wechsel zu einem Wettbewerber ausschloss.

Richter Easterbrook entschied, das Untergericht hätte der Non-compete Clause durch eine Verbotsverfügung Wirksamkeit verleihen müssen. Das Untergericht hatte sich vom Versprechen des Beklagten beeinflussen lassen, nicht im Vertriebsgebiet der Beklagten zu wirken. Doch stellt eine Injunction ein Rechtsmittel aus dem Bereich des Equity-Rechts dar, und dieses gelangt nach Billigkeitsgrundsätzen zu einem fairen Ergebnis.

Da sich der Beklagte einer Täuschung schuldig gemacht hatte, darf das Untergericht seinem Versprechen nicht vertrauen. Würde der Beklagte eine Sicherheit leisten, beispielsweise durch eine Kaution für den Fall, dass er bei einer Verletzung seines Versprechens dem vorherigen Arbeitgeber den Schaden ausgleichen würde, könnte dies zu seinen Gunsten wirken. Dies gelte auch, wenn der neue Arbeitgeber die Kaution stelle, doch sei sie keine Partei.

Solange der täuschende Arbeitnehmer dem betrogenen Arbeitgeber keine Sicherheit leiste, ist daher das Untergericht angewiesen, den Fall mit Blick auf den Erlass einer Verbotsverfügung zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots neu zu prüfen. Vor ihm könne ein etwaiges Angebot einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden.

Im Ergebnis steht es dem Arbeitnehmer frei, sich durch die Sicherheitsleistung und sein Versprechen aus dem Wettbewerbsverbot freizukaufen - ein erheblicher Unterschied zum deutschen Recht, nach dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise nach §74b HGB eine Entschädigung schuldet, damit das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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