TS - Washington Eine Prozessabsprache, bei der der Angeklagte ein volles Geständnis abgibt, bindet das Gericht nicht. Es kann die vereinbarte Strafe oder den üblichen Strafrahmen unter angemessenen Gesichtspunkten auch deutlich überschreiten. So entschied am 11. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der Sache
United States of America v. Leo F. Schweitzer, III, Az. 05-1301. Es wies damit die Berufung des Angeklagten ab.
Schweitzer, ein langjähriger Berufsbetrüger, hatte sich trotz einschlägiger Vorstrafen des Betrugs strafbar gemacht und dabei einen Schaden von $1.000.000 verursacht. Trotz einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft, in der er ein volles Schuldeingeständnis ablegte, wurde er zu 84 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der übliche Strafrahmen nach den U.S. Sentencing Guidelines, den Richtlinien des Bundes für die Strafzumessung, beträgt 46 bis 57 Monate.
Der Angeklagte berief sich darauf, dass es keine vernünftigen Gründe für die hohe Strafe gebe, zumal es eine Absprache gab, die sich an den Guidelines orientiert hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei das Gericht bei der Strafzumessung jedoch weder an eine Absprache noch an die Guidelines gebunden. Dies sei mit seiner gesetzlichen Pflicht zur Findung eines independent Judgment, der unabhängigen richterlichen Würdigung, unvereinbar. Es müsse lediglich die Gründe für die höhere Strafe darlegen. Dabei habe es sich nach den Abwägungsgründen des 18 USC §3553(a) zu richten, was hier auch geschehen sei. Alle Faktoren, darunter die kriminelle Vorgeschichte und die fehlenden Wiedergutmachungsbemühungen, rechtfertigten eine Überschreitung vorgegebenen Strafrahmens.