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Montag, den 27. Okt. 2008

Freundschaft kein Dienst

 
.   Wer einem Bekannten beim Bau einer Hütte hilft, erlangt in New York mit einer Verletzung keinen Gefährdungs­haftungsanspruch auf Schadensersatz, entschied das Oberstgericht dieses Staates nach dortigem Recht.

Strict Liability gilt nach §240(1) Labor Law von New York nur im Arbeits­verhältnis, verkündete das Gericht in Sachen Eric Stringer v. Barbara Musacchia et al., Az. 158, am 21. Oktober 2008. [Haftung USA, Schadensersatz, Gefaehrdungshaftung, New York, US-Recht ]



Lügen, Missbrauch und Strafen

 
.   Wieder ein Fall, in dem nicht die Straftat, sondern die Schutzbehauptung zur Verurteilung führt. Wie Martha Stewart und der Anwalt des Vizepräsidenten Cheney wird Senator Stevens der Lüge überführt und muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen.

Im Alter von 84 Jahren wird ihm wohl nicht das Maximum von fünf Jahren für jeden der sieben Schuldsprüche zuerteilt. Stevens behauptete, gar nicht zu wissen, dass ihm sein Landsitz als Geschenk ausgebaut und eingerichtet wurde.

Er habe $160.000 für Arbeiten bezahlt und nahm an, dass er für alles bezahlt habe. Ted Stevens' Senatskarriere muss damit nicht enden, denn verurteilte Verbrecher dürfen das Volk vertreten; sie dürfen nur nicht wählen.

Bis zur Strafzumessung können einige Monate vergehen. Der Senatsgehilfe McHaney erfuhr beispielsweise seine Gefängnisstrafe erst am 24. Oktober 2008, nachdem er sich im Februar der Kinderpornographie schuldig bekannt hatte.









CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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