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Samstag, den 06. Dez. 2008

USA zuständig, Fall verwiesen

 
.   Eine Lust auf Prozesse, die mit den USA nichts zu tun haben, wird US-Gerichten oft unterstellt. Dabei senden sie regelmäßig solche Verfahren ins Ausland. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz dürfen sie trotz eigener Zuständigkeit Klagen abweisen, die eher vor ein Gericht im Ausland gehören - beispielsweise weil alle Parteien oder Zeugen oder Beweismittel dort liegen, EMails und Urkunden in einer Fremdspreche verfasst sind oder ausländisches Recht Anwendung findet.

Bei einer Klage wegen eines ausländischen Flugunfalls sandte ein Bundesgericht einen Fall ins Ausland, obwohl sogar zwei wichtige Mitbeklagte und Zeugen, die Piloten, im US-Gerichtsbezirk ansässig waren. Sie verpflichteten sich allerdings, zur Vernehmung über diplomatische Kanäle und zu Video- und Wortprotokollvernehmungen verfügbar zu sein.

Da die prozessuale Gerechtigkeit im US-Prozess oft wichtiger wirkt als die materielle, kann bis zum Beschluss über die Verweisung ins Ausland allerdings erheblicher und teurer anwaltlicher Aufwand anfallen. Dazu zählt auch das Ausforschungsbeweisverfahren, das als jurisdictional Discovery auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt werden kann. [US-Recht, Verweisung, Abweisung, Forum Conveniens]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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