×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Montag, den 09. März 2009

Auch Staaten tragen Kosten selbst

 
.   Die American Rule spricht der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 9. März 2009 in Sachen Kansas v. Colorado, Az. 105 Orig., 556 US ___ (2009), an. Nach ihr ist die Kostenerstattung die Ausnahme.

Gilt anderes, wenn sich Staaten streiten? In einem der seltenen Fälle, die nach dem Verfassungsgebot der original Jurisdiction erst- und letztinstanzlich im Supreme Court behandelt werden, entschied das Gericht, das die vom Kongress geschaffene Ausnahme für die Erstattung bestimmter Kosten in den Untergerichten auch hier gelte.

Keine obsiegende Partei dürfe mit der vollständigen Kostenerstattung rechnen. Soweit der Kongress Ausnahmen von der American Rule ins Gesetz schreibt, dürfen sie die Gerichte nicht zugunsten der Sieger ausdehnen.



Zeitumstellung und -unterschied

 
.   Heute kam die Bestätigung: Nach der gestrigen Zeitumstellung liegt der Unterschied zwischen Washington und Wien oder Berlin, Berlin und Berlin, Maryland oder Bern und New Berne in der Tat bei fünf Stunden. 18 Uhr MEZ entspricht nun 13 Uhr EDT.




Ist die Schweiz pleite?

 
.   Die Linke weiß nicht, was die Rechte tut: Die USA verlangen von der Schweiz Steuerhinter­ziehernamen unter Verletzung des Bankgeheimnisses. Der helvetische Unmut führt zum Vorschlag, die USA-Vertretung in Kuba aus der schweizer Botschaft zu vertreiben.

Im Gegenzug, schreibt die Washington Post am 7. März 2009 in No Good Deed, könnten die USA die $54 Milliarden streichen, die sie der Schweiz für die Rettung von UBS versprachen. Die notwendigen Dollar hätten der Schweiz gefehlt - sie konnte nur Franken dagegensetzen, - und den Vertrauensverlust in die Schweiz wollten die USA nicht riskieren.

Die Steuerabteilung im US-Schatzamt - neuerdings bekannt als Schwatzamt und von einem Steuersünder geleitet - weiß wohl nicht, was seine Geldwirt­schaftsabteilung plant. Die Idee der Post, das Geld als Druckmittel zu verwenden, hat sie scheinbar nicht mit einer Lektüre der US-Doppelbesteuerungsabkommen verbunden. [US-Recht, Steuerrecht,Steuerhinterziehung,Bankgeheimnis]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER