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Montag, den 16. März 2009

Recht von morgen im Stillen Ozean

 
.   Kolonialamtmann Georg Fritz verteidigte die Eigentumsrechte der eingeborenen Chamorros und Karoliner in Saipan - ganz zum Leidwesen mancher Siedler aus dem Kaiserreich.

Heute gilt US-Recht in den Marianen, und Landklagen gehen direkt an den örtlichen Supreme Court, wie ein Beispielsfall belegt, über den die dortige Zeitung Saipan Tribune morgen berichtet, der hier jedoch wegen der internationalen Datumsgrenze heute abrufbar ist. [US-Recht, Pazifik,Landklage,Kolonie]



Vertrag mit Bonus beklagt

 
.   Als die Deutsche Bank als Nutznießerin der AIG-Hilfszahlungen des Bundes und die Zahlung der Boni an AIG-Personal bekannt werden, geht ein Aufschrei durch das Land. Die ausländischen Unternehmen werden vom amerikanischen Steuerzahler ausgehalten! Die Boni gehen an Leute, die das Land in den Ruin getrieben haben!

Die Bonuszahlungen erregen das größte Ärgernis und werden von Präsident Obama und dem Kongress aufgegriffen. Vertrag oder nicht, solche Zahlungen an Bankrotteure sind moralisch unvertretbar, heißt es.

Verträge sind zum Brechen da, verkündet ein Juraprofessor im Radio. Anders als in Deutschland gibt es noch keine konkreten Vorstellungen von rechtlichen Ansätzen. [US-Recht, Vertragsrecht, Bonus]




Faktoren der Erstattung

 
.   Im Streit zwischen Modellen und der Wilhelmina-Agentur trifft das in New York City sitzende Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks heute eine kurz begründete Entscheidung zur Frage der Erstattung von Anwaltshonoraren für die obsiegenden Kläger. Die lesenswerte Begründung in Carolyn Fears et al. v. Wilhelmina Model Agency, Inc., Az. 07-3119, vom 16. März 2009 spricht prozessuale Erfordernisse an, die das Instanzgericht nicht beachtete.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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