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Freitag, den 11. Dez. 2009

Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Von den obersten Bundesgerichten der USA
Juarez v Litow Law Office, Inkasso legal, Anwalt haftet nicht, 8th Cir, 9. Dez. 2009, www.ca8.uscourts.gov Vgl amrecht.com/inkasso2004.shtml

Boston Telecommunications Group, Inc. et al. v. Robert Wood, FNC-Verweisung ins Ausland: 9th Cir. 9. Dez.. 2009, http://bit.ly/8QpwiI

Richard Cooey II, Kenneth Biros v. Ted Strickland, Todesstrafe, Giftspritze, 6th Cir. 8. Dez. 2009, www.ca6.uscourts.gov

Rao, Salik v. BP Products, Bestechung für Tankstellen, 7th Cir., 9. Dez. 2009, http://bit.ly/77tico



Die bessere Mäusefalle im Bundesgericht

 
.   Bundesgerichte sind sachlich zuständig, wenn der Streit Bundesrecht betrifft oder wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen und der Streitwert $75000 übersteigt. Den letzteren Fall der diversity Jurisdiction erörterte das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks am 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den sich aus den Klagebehauptungen abzuleitenden Streitwert.

In Sachen McQueen v. Woodstream Corporation, Az. 05-2068, betrifft der Streit ein Mäusefallenpatent, das der Beklagte ohne Lizenz verwendet.

Das Gericht erklärt, dass der Streitwert die vom Kläger gutgläubig geforderte Summe sowie den geforderten Strafschadensersatz einbezieht. Für die letzte Forderung muss eine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehen. Zudem muss der Kläger Tatsachen nachweisen, die die Zumessung solchen Schadensersatzes glaubhaft machen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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