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Freitag, den 19. Nov. 2010

Rolls-Royce verunglimpft nicht

 
.   Besonders mochte Rolls-Royce den Ersatzteilhändler nicht, doch vereinbarten beide Parteien 2006 einen Prozessvergleich mit der Klausel, sie würden sich nicht verunglimpfen: None of the Parties will disparage the other.

Im nächsten Prozess warf RR 2007 dem Händler anonymisiert eine RICO-Verschwörung vor. Bei einem RR-Händlerempfang zahlte der Händler Eintritt, wurde jedoch von RR-Personal des Hotels verwiesen. Nun verklagt der Händler den Flugmotorenhersteller wegen vertragswidriger Verunglimpfung in beiden Fällen.

Das chicagoer Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks bestätigt am 18. November 2010 die Klageabweisung im Fall Rain et al. v. Rolls-Royce Corporation, Az. 10-1290. Wenn in einer Klage nichts Unnötiges verunglimpfend behauptet wird, bietet das einzelstaatliche Recht einen absoluten Schutz für die in ihr enthaltenen rechtlich relevanten Behauptungen, erklärt es.

Dieser Schutz vor einer Haftung wegen Diffamierung durch Klage gilt nicht nur nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts, sondern auch für vertragliche Diffamierungsverbote, entdeckt der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit. Den Veranstaltungsvorfall stuft er als peinlich, jedoch nicht als Rufmord ein, aaO 18.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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