×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Neuverordneter Online-Jugendschutz der FTC • • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 23. Aug. 2011

Musikwolkenbetrieb: Legal

 
.   Lange wagte sich niemand an die Musikwolke, doch Michael Robertson ging das Risiko ein. Er entwickelte Cloud-Software für eine seiner Firmen, MP3Tunes. Prompt folgte die Klage von EMI in New York City.

Nach einem langen, teuren und nervenaufreibenden Prozess verkündete das dortige erstinstanzliche Bundesgericht im Fall Capitol Records Inc. et al. v. MP3Tunes, LLC et al., Az. 07 Civ 9931, eine Grundsatzentscheidung: Der Dienst verletzt kein Urheberrecht.

Der zuständige Richter Pauley ist für seine Gründlichkeit bekannt. Er hört sich Phantastereien geduldig an und trifft kühlen Kopfes sein Urteil. Dieses belegte er am 22. August 2011 in einer sorgfältigen Auseindersetzung mit den Tatsachen und dem anwendbaren Recht auf 29 Seiten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER