Stoffdrucker gewinnt als Urheber
CK • Washington. Der Stoffdrucker entwarf einen Blumenstoff und trug ihn im Urheberrechtsverzeichnis beim Urheberrechtsamt in Washington, DC, ein. Dann entdeckte er Nachahmungen, die er rechtlich verfolgte. Das resultierende Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco im Fall L.A. Printex Industries, Inc. v. Aeropostale, Inc. ist von weitreichender Bedeutung.
Der Drucker verklagte den Kataloganbieter Aeropostale, Inc. aus New York und den Bekleidungshersteller Ms. Bubbles, Inc. aus Kalifornien und verlor den Urheberrechtsverletzungsanspruch in der ersten Instanz, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgelegt wurde.
Das Untergericht hatte selbständig Fakten gewürdigt, für die die Jury zuständig ist, und nicht nur eine rechtliche Würdigung unstrittiger Fakten vorgenommen, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit.
Daher geht der Fall ans Bundesgericht zurück, nachdem die Revision am 9. April 2012 auf 19 Seiten erklärt, wie der Beweis der Urheberrechtsverletzung erbracht wird und die urheberrechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu würdigen ist.
Der Drucker verklagte den Kataloganbieter Aeropostale, Inc. aus New York und den Bekleidungshersteller Ms. Bubbles, Inc. aus Kalifornien und verlor den Urheberrechtsverletzungsanspruch in der ersten Instanz, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgelegt wurde.
Das Untergericht hatte selbständig Fakten gewürdigt, für die die Jury zuständig ist, und nicht nur eine rechtliche Würdigung unstrittiger Fakten vorgenommen, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit.
Daher geht der Fall ans Bundesgericht zurück, nachdem die Revision am 9. April 2012 auf 19 Seiten erklärt, wie der Beweis der Urheberrechtsverletzung erbracht wird und die urheberrechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu würdigen ist.