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Mittwoch, den 17. April 2013

Piraterie und US-Gerichtsbarkeit

 
Kiobel v. Royal Dutch Petroleum fördert Völkerrecht
.   Menschenrechtskämpfer sahen das Pirateriegesetz Alien Tort Statute gern als Rechtfertigung für Versuche, ausländische Handlungen der Gerichtsbarkeit der USA für Torts zu unterstellen, doch am 17. April 2013 entschied der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court in Washington, DC, gegen sie: Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co..

Das Gericht spricht sich ausdrücklich gegen die extraterritoriale Ausdehnung der amerikanischen Gerichtsbarkeit aus. Von der Usurpierung der Zuständigkeit durch amerikanische Gerichte auf ausländische Sachverhalte kann schon länger, trotz anderslautender Behauptungen auch deutscher Professoren, keine Rede mehr sein.

Nun wird dem falschen Trend auch bei Menschenrechten ein Riegel vorgeschoben. Für den Einzelfall ist sicher bedauerlich, dass ein Opfer kein richterliches Gehör finden kann. Dafür muss die Völkergemeinschaft eine Lösung finden. Ab jetzt würde ein solches Unterfangen nicht mehr durch amerikanische Gerichte ausgehöhlt.

Befangenheitshinweis: Die Kanzlei des Verfassers unterstützte eine die obsiegende Rechtsauffassung vertretende interessierte Partei mit einem Amicus Curiae Brief im Supreme Court.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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