×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Neuverordneter Online-Jugendschutz der FTC • • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 27. Okt. 2013

Kein Rechtsweg für beleidigte Kundin

 
.   Schwerst beleidigt durfte sich die Kundin fühlen, die eine Verkäuferin mit Kriminellen und Faulenzern allein wegen ihres Wohnorts gleichsetzte. Sie behandelte sie so racially demeaning, insulting, rude, and discriminatory, dass die Kundin das Geschäft wegen Ungleichbehandlung verklagte.

Sie verlor. In der Revision prüfte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston 42 USC §1981 folgenden Inhalts: All persons within the jurisdiction of the United States shall have the same right in every State and Territory to make and enforce contracts … as is enjoyed by white citizens.…

Das Gericht beruft sich auf zahlreiche, ausführlich erörterte Präzedenzfälle aus dem Rassendiskriminierungsrecht, als es lesenswert am 25. Oktober 2013 die Klage im Fall Hammond v. Kmart Corporation gegen das Unternehmen schließlich mangels schlüssiger Darlegung einer Anspruchsgrundlage abweist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER