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Freitag, den 06. Dez. 2013

Chef haftet für Imitate im Internet

 
.   Im Internet verkaufte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Imitate überteuerter Taschen an einen Detektiv in Florida; ihr Chef sollte $324.000 Schadensersatz zahlen, nachdem er sich gegen eine Markenverletzungsklage des Markeneigners nicht verteidigte. Gegen das Versäumnisurteil legte er erfolglos dar, er wohne nicht im Bezirk des Gerichts in Florida, sondern in New York. Das Gericht habe daher seine Gerichtsbarkeit nicht über seine Person ausüben dürfen.

In Atlanta entschied auch das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA gegen ihn. Im Fall Louis Vuitton Malletier SA v. Joseph Mosseri erklärte es am 2. November 2013 das Long Arm Statute von Florida als zuständig­keitsbegründend, auch wenn die Markenverstöße nur durch den Verkauf im Internet eintraten. Erfolgsort ist Florida. Der Auftritt war als hinreichend regelmäßig und zielgerichtet bewiesen.

Die sorgfältige Urteilsbegründung unterscheidet sauber zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und anderen regelmäßig abrufbaren Internetangeboten, die nicht per se eine örtliche Zuständigkeit begründen. Die Sachverhalts- und Beweisdarstellung des Gerichts führt zudem lesenswert in die Vorgangsweise bei der Verfolgung sich anonymisierender Imitatsanbieter und die Haftung des Chefs für markenverletzende Unternehmenshandlungen ein, die die beschränkte Haftung aushebelt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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