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Mittwoch, den 18. Dez. 2013

Vertragsschluss um drei Ecken im Internet

 
.   Hellgrau auf Weiß für wichtige Vertragsklauseln; eine leuchtende Schaltfläche für den unerkennbaren Vertragsschluss; Schiedsklausel und mehr hinter kaum wahrnehmbaren Links: Der Kläger fühlte sich für dumm verkauft, als er für Daten bezahlt hatte und mit dem Klick zum Öffnen des Berichts gleich einen langfristigen Vertrag über die Belieferung mit Verbrecherdaten abgeschlossen haben sollte. Er klagte als benannter Sammelkläger, doch wird er vom Webanbieter an die Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen, weil der Vertrag es so bestimmt.

In San Francisco entschied am 16. Dezember 2013 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA, dass erstens kein Vertrag über die periodischen Berichte und zweitens keine Schiedsvereinbarung zustande kam.

Die Begründung im Fall Donovan Lee v. Intelius Inc. erläutert wegweisend die Fehler, die der Webdienstleister machte und ihn im weiteren Prozess arg in Bedrängnis bringen sollten. Deutsche Anbieter auf Internet-Kundenfang in den USA sollten diese Entscheidung gründlich lesen. Gerade wenn amerikanische Webshops rechtlich weniger eingezwängt als deutsche scheinen, darf der Blick für kritische und oft völlig andere Gestaltungen nicht fehlen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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