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Samstag, den 28. Nov. 2015

30 Monate Haft nach Servereinbruch und EMailklau

 
.   In United States v. Snowden lernt der strafrechtlich Interessierte die Merkmale der Strafbemessung. Der Verurteilte rügte in der Revision eine Haftstrafe von 30 Monaten. Er hatte eine Datenbank seines ehe­maligen Arbeitgebers angezapft und 20,000 EMails von vier seiner Mitarbeiter abgezapft, um mit ihm zu konkurrieren. Als Wettbewerber blieb ihm der Erfolg versagt, der Fall flog auf, und die Revision brachte ihm auch nichts.

Am 27. November 2015 entschied in Denver das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA nur bei der Schadenserstattung von Ermittlungskosten zu seinen Gunsten, nachdem beide Seiten einen Rechenfehler im Strafurteil entdeckt hatten. Snowden meinte, das Gericht habe den Schaden falsch bemes­sen und die Kosten der Datenbank einbezogen. Wenn das Schadensmaß nur die Ermittlungskosten berücksichtigt hätte, wäre eine Strafe von acht Monaten angemessen.

Der Schadensunterschied ist gewaltig. Die Ermittlung kostete etwa $25.000, während die Datenbank $1,5 Mio. wert war. Das Strafgericht hatte beide Beträge addiert. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist der maßgebliche Verlust pekuniärer Natur. Den Geldwert hatte die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen. Entwicklungskosten entsprechen nicht dem Verlusterfordernis. Dennoch hält die Revision das Strafmaß aufrecht, da das Strafgericht auch andere Merkmale, unter anderem die verwerfliche Verletzung der Privatsphäre, anführte, die zur selben hohen Strafe führten, erläutert die Revisionsbegründung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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