30 Monate Haft nach Servereinbruch und EMailklau
CK • Washington. In United States v. Snowden lernt der strafrechtlich Interessierte die Merkmale der Strafbemessung. Der Verurteilte rügte in der Revision eine Haftstrafe von 30 Monaten. Er hatte eine Datenbank seines ehemaligen Arbeitgebers angezapft und 20,000 EMails von vier seiner Mitarbeiter abgezapft, um mit ihm zu konkurrieren. Als Wettbewerber blieb ihm der Erfolg versagt, der Fall flog auf, und die Revision brachte ihm auch nichts.
Am 27. November 2015 entschied in Denver das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA nur bei der Schadenserstattung von Ermittlungskosten zu seinen Gunsten, nachdem beide Seiten einen Rechenfehler im Strafurteil entdeckt hatten. Snowden meinte, das Gericht habe den Schaden falsch bemessen und die Kosten der Datenbank einbezogen. Wenn das Schadensmaß nur die Ermittlungskosten berücksichtigt hätte, wäre eine Strafe von acht Monaten angemessen.
Der Schadensunterschied ist gewaltig. Die Ermittlung kostete etwa $25.000, während die Datenbank $1,5 Mio. wert war. Das Strafgericht hatte beide Beträge addiert. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist der maßgebliche Verlust pekuniärer Natur. Den Geldwert hatte die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen. Entwicklungskosten entsprechen nicht dem Verlusterfordernis. Dennoch hält die Revision das Strafmaß aufrecht, da das Strafgericht auch andere Merkmale, unter anderem die verwerfliche Verletzung der Privatsphäre, anführte, die zur selben hohen Strafe führten, erläutert die Revisionsbegründung.
Am 27. November 2015 entschied in Denver das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA nur bei der Schadenserstattung von Ermittlungskosten zu seinen Gunsten, nachdem beide Seiten einen Rechenfehler im Strafurteil entdeckt hatten. Snowden meinte, das Gericht habe den Schaden falsch bemessen und die Kosten der Datenbank einbezogen. Wenn das Schadensmaß nur die Ermittlungskosten berücksichtigt hätte, wäre eine Strafe von acht Monaten angemessen.
Der Schadensunterschied ist gewaltig. Die Ermittlung kostete etwa $25.000, während die Datenbank $1,5 Mio. wert war. Das Strafgericht hatte beide Beträge addiert. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist der maßgebliche Verlust pekuniärer Natur. Den Geldwert hatte die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen. Entwicklungskosten entsprechen nicht dem Verlusterfordernis. Dennoch hält die Revision das Strafmaß aufrecht, da das Strafgericht auch andere Merkmale, unter anderem die verwerfliche Verletzung der Privatsphäre, anführte, die zur selben hohen Strafe führten, erläutert die Revisionsbegründung.