Unternehmerprotest mit Schilderordnung gestoppt
CK • Washington. Eine Firma mit 100 Arbeitnehmern wandte sich gegen die von der Stadt geplante Enteignung ihres Geländes zugunsten eines Universitätsausbaues mit einem 120 Meter langen Protestbanner, das die Stadt unter Hinweis auf die städtische Schilderordnung mit einem Strafzettel beantwortete. Die Firma klagte ihre gewerbliche Redefreiheit ein. In Central Radio v. City of Norfolk gewann sie am 29. Januar 2016 einen beachtlichen Sieg.
Vor dem Bundesgericht verlor die Firma, weil es die Schilderordnung für eine ortsangemessene Einschränkung der Redefreiheit hielt. Das Urteil hielt der Revision stand, doch hob es der Supreme Court der USA auf; s. 135 S. Ct. 2893 (2015), gestützt auf Reed v. Town of Gilbert. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond prüfte nun, wie die zwischenzeitlich geänderte Schilderordnung und die vorherige wirken.
Die alten Regeln begrenzten nicht nur Ort und Gestaltung von Schildern, sondern auch den Inhalt der gewerblichen Rede, stellte es fest. Sie verletzten das vom Supreme Court aufgestellte Prinzip. Die neue Ordnung erlaubt jedoch den Firmenprotest in der erfolgten Art, sodass die Klage erledigt ist. Der Schadensersatzanspruch beurteilt sich an der Rechtslage zur Zeit der Berufungseinlegung, also aufgrund der seinerzeit bestehenden Verletzung des Verfassungsrechts auf Redefreiheit.
Vor dem Bundesgericht verlor die Firma, weil es die Schilderordnung für eine ortsangemessene Einschränkung der Redefreiheit hielt. Das Urteil hielt der Revision stand, doch hob es der Supreme Court der USA auf; s. 135 S. Ct. 2893 (2015), gestützt auf Reed v. Town of Gilbert. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond prüfte nun, wie die zwischenzeitlich geänderte Schilderordnung und die vorherige wirken.
Die alten Regeln begrenzten nicht nur Ort und Gestaltung von Schildern, sondern auch den Inhalt der gewerblichen Rede, stellte es fest. Sie verletzten das vom Supreme Court aufgestellte Prinzip. Die neue Ordnung erlaubt jedoch den Firmenprotest in der erfolgten Art, sodass die Klage erledigt ist. Der Schadensersatzanspruch beurteilt sich an der Rechtslage zur Zeit der Berufungseinlegung, also aufgrund der seinerzeit bestehenden Verletzung des Verfassungsrechts auf Redefreiheit.