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Montag, den 14. Nov. 2016

Erfahrungsbericht: Motions Hearing im Bundesgericht

 
KAS - Washington.   Wer zum ersten Mal einen Termin beim amerikanischen Ge­richt besucht, erwartet strenge Richter, die die Rechtsanwälte der Parteien wäh­rend der Vorträge barsch unterbrechen und unangenehme Fragen ein­wer­fen. Meist, vor allem in der Revision, wirkt die Befragung wie ein Angriff und soll die Anwälte in Bedrängnis bringen. Wie die Richter voraussichtlich über den Fall ent­schei­den werden, lassen sie hierbei nur höchst selten durchblicken. Ins­ge­samt wirken die Gerichtsverhandlungen eher streng und steif.

Ein ganz anderer Eindruck entstand nun bei einem Besuch des United States Dis­strict Court for the District of Maryland in Greenbelt. Das Gericht, das nach etwa 30 Minuten Autofahrt von der Hauptstadt aus zu erreichen ist, ist ein neu­e­res Ge­bäu­de, ohne jedoch die typischen und prunkvollen Holz­ver­tä­fe­lun­gen missen zu las­sen. Die obligatorische Sicherheitskontrolle fiel weniger um­fang­reich als beim Court of Appeals for the Federal Circuit beim Weißen Haus in Wa­sh­ing­ton, DC, aus. Die Einweisung der Gerichtsdienerin, gekleidet in einem far­ben­fro­hen Ober­teil, ent­hielt die üblichen Hinweise auf das Handy-Verbot und die Ankün­di­gung des Er­schei­nens des Gerichts.

Dem Motions Hearing lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem es um eine miss­glückte Auslandsinvestition im Rahmen des EB5-Visums-Programms ging. Recht­lich ging es hauptsächlich - wie so oft - um die Frage, welches Recht an­wend­bar ist.

Das Hearing begann mit der Frage der jungen und sehr freundlich wirkenden Richterin, wie denn die Namen der Parteien richtig ausgesprochen werden. Es folg­ten die Vorträge der Rechtsanwälte. Die Richterin stellte Fragen, ließ die Rechts­anwälte aber stets ausreden. Sie unterbrach sogar sich selbst, wenn sie merkte, dass sich die vortragenden Rechtsanwälte mit den beisitzenden Rechts­anwälten austauschen wollten. Sie wartete ab, solange sich die Anwälte be­rie­ten und er­mun­ter­te die beisitzenden Anwälte während des Vortrages ihrer Kollegen ergänzend vorzutragen. Die Anwälte durften so lange sprechen, bis alles Er­for­der­liche vor­ge­tragen und erfragt wurde, ohne Rücksicht auf die Sprech­zei­ten.

Ins­ge­samt entstand der Eindruck, dass sich die Richterin ernsthaft bemühte, den Sachverhalt und die Auffassungen der Parteien nachzuvollziehen. Dabei gab sie eigene Rechtsunsicherheiten offen zu. Bemerkenswert an dem Hearing war zudem, dass die Richterin immer wieder genau die Probleme be­nann­te und eine Richtung vorgab, wie sie voraussichtlich entscheiden wird. Bei der Be­rech­nung der Schriftsatzfrist zu den ungeklärten Fragen ging sie auf private Be­lan­ge der Attorneys ein, verlängerte die Frist dem­ent­spre­chend und erklärte, dass ein einfaches Schreiben ohne besondere Formalia ausreiche.

Erst als alle Anwesenden ihre Frage, ob noch irgendetwas besprochen oder klar­ge­stellt werden müsse, verneinten, schloss sie das Hearing. Abschließend be­dank­te sie sich bei den Parteien für die professionelle und angenehme Ver­hand­lung. Nicht nur für die Rechtsanwälte, sondern auch auf den Zuhörer wirk­te das Hearing freundlich und entspannt. Die Richterin achtete da­rauf, dass unnötige und umständ­liche Ausführungen vermieden und nur die pro­blemati­schen Themen besprochen wurden und zwar so, dass es für alle An­we­sen­den ver­ständ­lich und nachvollziehbar war. Auf strenge För­meleien verzich­te­te sie, soweit es der Sache förderlich war. Auch wenn ein solches Hearing wohl nicht repräsentativ für amerikanische Gerichtsverhandlungen ist, war es doch einmal eine ganz andere Erfahrung. Es mag dahin stehen, ob die angenehme At­mo­sphä­re auf das jun­ge Al­ter oder das rangniedrigere Gericht zurückzuführen ist. Erfreulich ist, dass zumindest in diesem Rechtsstreit eine Richterin ent­schei­den wird, die sich wahrlich bemüht hat, den Sachverhalt und die Ar­gu­men­te der Par­teien um­fas­send nachzuvollziehen und zu würdigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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