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Sonntag, den 30. April 2017

Verkaufspflicht ohne Schriftform einklagbar?

 
.   Die Schriftform ist für ein wirksames Vorkaufsrecht un­ver­zicht­bar, doch der Klä­ger in Bonfire LLC v. Zacharia glaub­te, Aus­nah­men grif­fen, weil er ein Re­stau­rant un­ter einer Pacht ein­rich­te­te und be­trieb und der Be­klag­te trotz münd­li­cher Zu­sa­ge das Vor­kaufs­recht nicht in den Ver­trag auf­nahm. Als der Be­klag­te das An­we­sen ohne Ein­räu­mung des Right of First Refusal Dritten ver­kauf­te, klag­te der Päch­ter wegen Ver­trags­bruchs und Täu­schung.

Das Bundesgericht der Hauptstadt legte am 25. Ap­ril 2017 die Aus­nah­men zum Schrift­form­er­for­der­nis, Statute of Frauds, dar: (1) "where [a defendant's] own fraud is re­spon­si­ble" for the lack of a writ­ten con­tract," (2) "whe­re the equi­table doc­trine of part per­for­man­ce was app­li­ca­ble," and (3) "whe­re the de­fen­dant has ad­mit­ted the con­tract." Der Klä­ger be­rief sich auf die er­ste Aus­nah­me.

Ein Präzedenzfall illustrierte ihre Anwendung, als ein Schuld­ner im Ver­trau­en auf eine Kre­dit­streckung $170,000 zahl­te und der Kre­dit­ge­ber die Ver­länge­rung nicht do­ku­men­tier­te. Das Ge­richt schütz­te ihn mit der Aus­nah­me. Bei der Pacht liegt je­doch kei­ne wei­te­re Leis­tung im Ver­trau­en auf eine Rech­te­ein­räu­mung vor. Die Aus­nah­me greift nicht. Zu­dem er­klärt das Ge­richt, dass die auch als Mer­ger Clau­se be­kann­te Integration Clause des Pacht­ver­trags aus­drück­lich und wirksam die Wirk­sam­keit münd­li­cher Ab­re­den vor Ver­trags­schluss aus­schließt. Auch folgt aus sei­ner Ana­ly­se keine er­kenn­bare Täu­schung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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