Dazu erlässt sie eine formelle Auskunftsanforderung als Subpoena an den Internetanschlussanbieter, dem bestimmte IP-Anschriften zugeordnet sind. Er soll die Kunden bekannt geben, denen er die Anschriften zugewiesen hatte.
Auf die Rüge von vier Unbekannten entschied das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 10. September 2010, dass ihre Privatsphäre von der Offenlegung unbeeinträchtigt bleibt. Sie dürfen die Herausgabe nicht verhindern.
Die Urteilsbegründung in Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577, Az. 10-453, geht nicht auf die Frage des Unwertes einer IP-Anschrift als Beweismittel ein, sondern beschränkt sich in diesem Verfahrensschritt auf die Zulässigkeit der ISP-Kundendatenausforschung. In New Jersey bestimmte ein Gericht im Jahre 2007, dass IP-Anschriften unter den Schutz der Privatsphäre fallen.