1. Am traurigsten ist seine Ankündigung, das J-Visum für Au-Pair- und Wahlstationen in den USA abzuschaffen. Das House of Representatives arbeitet an einer Gesetzesvorlage zum Visumsrecht. Ob sie das J-Visum anspricht, sagt es nicht. Aber mit der Androhung wurde es sinnlos, Wahlstationszusagen für 2018 zu erteilen.Ermutigend wirken einige Forum-non-conveniens-Entscheidungen mit dem Ziel, auslandsbezogene Prozesse mit fremden Zeugen, Sprachen und Rechten trotz amerikanischer Gerichtszuständigkeit ins Ausland zu verweisen. Der Verbraucherschutz für Internet-Bewertungen wurde durch das Inkrafttreten des Consumer Review Fairness Act of 2016 gestärkt. In den Einzelstaaten der USA wird der Ruf nach Datenschutz als Schutz der Privatsphäre lauter, den auf Bundesebene die Federal Trade Commission in Washington, DC, stützt, die auch irreführende Internetaktivitäten verstärkt bekämpft. Solche Fortschritte können den Makel nicht wegwischen, den Trump in seinem ersten Amtsjahr den USA antat.
2. Symptomatisch für den Hass der neuen Herrschaft auf von Obama entwickelte Lösungen ist der Widerruf der Netzneutralitäts- und Datenschutzverordnungen der Federal Communications Commission. Hinzu kommt international der Ausstieg aus Staatsabkommen über Klima und Handel.
3. In einem demokratieunwürdigen Verfahren beschloss der Kongress ein Steuergesetz zur Benachteiligung von Auslandsfirmen und natürlichen US-Personen, das Trump trimphierend unterzeichnete, nachdem er 2017 trotz totaler Parteikontrolle aller drei Gewalten kein anderes Gesetz von Bedeutung zum Erfolg führen konnte.
4. Der Supreme Court erweiterte das Recht amerikanischer Kläger zur Klagezustellung ins Ausland per Post.
5. Kafkaesk eingefrorene Konten bleiben legal und Beschuldigte wehrlos, bestätigte das zweithöchste Gericht der USA in Washington, DC, denn das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt - berüchtigt für die undurchsichtige Verfolgung verdächtigter Finanz-, Embargo-, Geldwäsche- und BTM-Handelsverletzer - darf jeden jahrelang ins OFAC-Netz verheddern, ohne eine genaue Begründung zu erteilen. So bleibt Vermögen eingefroren und werden Unternehmen ruiniert, denn unbekannte Behauptungen lassen sich nicht widerlegen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.