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Samstag, den 16. Febr. 2019

Ungleiche Brust im Lichte der Verfassung  

.   Gerichte dürfen sich nicht auf Wikipedia verlassen, und das gelte auch für die Erörterung der Ungleichbehandlung und Schockwirkung weib­li­cher Brü­ste, erklärt die Revisionsbegründung aus Denver in Free the Nipp­le v. Ci­ty of Fort Col­lins am 15. Februar 2019. Die beklagte Stadt hat­te nack­te Brü­ste von Frau­en in der Öffentlichkeit verboten, wie auch das Ge­richt in Chi­ca­go und kürzlich die erste Instanz in Maryland, siehe Gleich freier Torso am Strand als Menschenrecht, während Nachbarorte diese Freiheit gestatten.

Vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks ging es um die Ver­fas­sungs­ga­ran­tie der Gleichbehandlung, die die Revisionsgerichte unter­schied­lich be­ur­tei­len. Daher kann der Fall zum Supreme Court in Washington gelangen. Ungleich ist die Behandlung ganz offensichtlich, und als Gründe dafür werden biologische Unterschiede, erotische Auffassungen, Moral und das öffentliche Interesse genannt. Diese wog das Gericht zugunsten der klagenden Ver­ei­ni­gung lesenswert ab.

Die neuen Entscheidungen zeigen, dass die Berufung auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Equal Protection Clause, der Verfassung bessere Er­folgs­aus­sich­ten als der Verweis auf die Rede-, Meinungs-, Pres­se- und Re­li­gi­ons­frei­heit nach dem First Amendment hat. Die aufrecht erhaltene Stadt­ver­ord­nung in Mary­land behandelte nicht nur weibliche Brüste, sondern auch männ­li­che Erek­ti­o­nen, und ging damit über die üblichen Verbote hinaus. Sie ver­bot bei­den Ge­schlech­tern etwas und behielt Bestand.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.